Was regelt eigentlich das EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz?
Dr. Petra Kauch
Eines der Gesetze, die in der Praxis eher unbekannt sind, ist das EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz.
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Das EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz (EGGenTDurchfG) hat nicht nur eine fast unaussprechbare Abkürzung, sondern auch einen sperrigen Titel. Vollständig heißt es: Gesetz zur Durchführung der Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Union auf dem Gebiet der Gentechnik und über Kennzeichnung ohne Anwendung gentechnischer Verfahren hergestellter Lebensmittel. Es existiert immerhin schon seit dem 23. Juni 2004 und ist zuletzt durch Gesetz vom 27. Juli 2021 (BGBl I S. 3274) geändert worden. Zuvorderst regelt es die Aufgaben des Bundesamtes für Verbraucher und Lebensmittelsicherheit (BVL) und die des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL). Im Hinblick auf das BVL regelt es dessen Zuständigkeit bezogen auf Anträge nach der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003, d.h. bei der Zulassung gentechnisch veränderter Lebens- und Futtermittel. Zudem normiert es die Voraussetzungen für die Kennzeichnung ohne Anwendung gentechnischer Verfahren hergestellter Lebensmittel (§ 3a EGGenTDurchfG) und den Nachweis (§ 3b EGGenTDurchfG) von GVO in Lebens- und Futtermittel. Zuständig für die Überwachung sind die jeweiligen Landesbehörden (§ 4 EGGenTDurchfG). In einer Anlage § 3a EGGenTDurchfG sind dann die Zeiträume - tabellarisch gegliedert nach Tierarten – aufgeführt, innerhalb derer eine Verfütterung von GVO-Futtermittel unzulässig ist. So ist etwa bei milchproduzierenden Tieren innerhalb von 3 Monaten eine Verfütterung von GVO Futtermittel unzulässig, danach zulässig. Im Hinblick auf das BMEL ist dessen Funktion als Anlaufstelle nach dem Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt geregelt. Dementsprechend ist das EGGenTDurchfG nur bei der Herstellung von Lebens- und Futtermittel und bei Fütterungen in der Landwirtschaft maßgeblich. Für Arbeiten im Genlabor ist dort allenfalls die Zuständigkeit des BMEL für Fragen nach dem Cartagena-Protokoll geregelt.