Was regelt eigentlich das EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz?
Dr. Petra Kauch
In der Praxis der Labore weitgehend unbekannt ist das EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz. Ist es für den Laboralltag relevant?
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Schon der Begriff des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes (EGGenTDurchfG) ist sperrig. Ausgeschrieben lautet es aber: Gesetz zur Durchführung der Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet der Gentechnik und über die Kennzeichnung ohne Anwendung gentechnischer Verfahren hergestellter Lebensmittel. Allerdings ergibt sich auch daraus auch nicht, was Regelungsgegenstand ist.
- Im vorderen Bereich §§ 1 bis 3 EGGenTDurchfG sind Zuständigkeitsregelungen (BVL, BMEL und die Beteiligung anderer Behörden des Bundes) geregelt.
- In den §§ 3a und 3b EGGenTDurchfG geht es um die Voraussetzungen für die Kennzeichnung ohne Anwendung gentechnischer Verfahren hergestellter Lebensmittel. Dies bezieht sich im Wesentlichen auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 oder die Verordnung (EG) Nr. 1830/2003. Dafür wird auf die Verordnung EG Nr. 834/2007 bei Lebensmittel, die durch einen gentechnisch veränderten Organismus (GVO) hergestellt werden und bei Verarbeitung von Hilfsstoffen auf die Verordnung EG Nr. 834/2007 verwiesen.
- Überdies werden die Überwachung, die Mitwirkung von Zollstellen, eine Ermächtigung für den Erlass von Rechtsverordnung sowie Straf- und Bußgeldvorschriften geregelt, für den Fall, dass gegen die Kennzeichnungsvorschriften verstoßen wird.
Weitgehend jedenfalls in der Öffentlichkeit unbekannt ist die Anlage zu § 3 Abs. 4 S. 2 EGGenTDurchfG. Dort nämlich ist geregelt, wie lange welche Tiere vor Gewinnung eines Lebensmittels noch mit gentechnisch veränderten Futtermittel gefüttert werden dürfen. Beispielhaft sei genannt, dass Rinder für die Fleischerzeugung u.a. lediglich in den letzten 12 Monaten nicht mit gentechnisch verändertem Futtermittel gefüttert worden sein dürfen, was manchen Verbraucher überraschen dürfte.
Fazit: Für den Laborbereich enthält das EG-GenTDurchfG tatsächlich nichts.