Was sind eigentlich Mitteilungen nach § 9 Abs. 4a GenTG und wenn ja, an wen?

Dr. Petra Kauch

Mitteilungen sind im Rahmen der Zulassungsverfahren nach dem GenTG eher selten: Gleichwohl gibt es eine!

Als mögliche Zulassungsarten sind im GenTG zuvorderst die Anzeige, die Anmeldung und die Genehmigung vorgesehen. Bloße Mitteilungen reichen dementsprechend in der Regel nicht aus. Gleichwohl ist in § 9 Abs. 4a GenTG eine solche auch im Rahmen der Zulassung vorgesehen. Danach genügt vor Aufnahme der Arbeit eine Mitteilung des Betreibers an die zuständige Behörde, wenn eine bereits angezeigte, angemeldete oder genehmigte gentechnische Arbeit der Sicherheitsstufe 2 oder 3 in einer anderen angemeldeten oder genehmigten gentechnischen Anlage desselben Betreibers, in der entsprechende gentechnische Arbeiten durchgeführt werden dürfen, durchgeführt werden sollen. Dieser etwas sperrige und schwierige Tatbestand gilt für angemeldete (im Rahmen der Zulassung der Anlage) S2 Arbeiten und angezeigte (nachgemeldete) S2 Arbeiten sowie genehmigte S3 Arbeiten. Voraussetzung ist aber, dass der Anlagebetreiber über eine gleichwertige S2 oder S3 Anlage verfügt, in der die entsprechenden Arbeiten auch tatsächlich durchgeführt werden dürfen. Erfasst werden damit die sogenannten „Uni-Hoppingfälle“, was naturgemäß auch für private Anlagen gilt. In diesen Fällen verfügt ein Betreiber über mehrere gleichwertig ausgestattete S2/S3 - letzteres schon eher unwahrscheinlich - Anlagen und die tatsächlich dort durchgeführten Arbeiten unterscheiden sich nicht in Bezug auf die Anlagebeschaffenheit. In diesem Moment fordert das Gesetz keine neue Anmeldung/Genehmigung der Anlage oder Anzeige/Genehmigung der Tätigkeit. Eine bloße Mitteilung des Betreibers, nicht des BBS oder des PL, reicht folglich aus. Die Mitteilung ist an die Zulassungsbehörde, nicht die Überwachungsbehörde, zu adressieren. Die Zulassungsbehörde soll nur genau wissen, in welcher konkreten Anlage desselben Betreibers die Arbeiten zu einem bestimmten Zeitpunkt durchgeführt werden. Dass die Anforderungen an die Risikobewertung und die Aufzeichnungen unverändert bleiben und dass unter letzterem Aspekt gerade auch der Anlagenwechsel zu dokumentieren ist, ist klar.

Zurück zum Blog

Weitere Artikel im AGCT-Gentechnik.report