Weitere angezeigte S2 Arbeiten in einer S2 Anlage: Kein Ruhen des Verfahrens!
Dr. Petra Kauch
Werden weitere S2 Arbeiten angezeigt, so ruht das (Verwaltungs)-Verfahren selbst dann nicht, wenn Unterlagen nachgefordert oder die ZKBS beteiligt wird.
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Ein Ruhen des Verfahrens ist im Gesetz nur für die erstmalige Anmeldung einer S2-Anlage vorgesehen. Dies ist ausdrücklich in § 12 Abs.5S. 3 GenTG geregelt. Eine solche Vorschrift zum Ruhen des Verfahrens fehlt für die tätigkeitsbezogene Zulassung in § 12 Abs.5aGenTG. Für die Anzeige weiterer S2 Arbeiten hat der Gesetzgeber eine andere Regelung vorgesehen:
Nach § 12 Abs.5a S. 1GenTG kann mit der Durchführung von weiteren gentechnischen Arbeiten im Falle der Sicherheitsstufe 2 sofort nach Eingang der Anzeige bei der zuständigen Behörde begonnen werden. Wörtlich heißt es:
… (5a) Der Betreiber kann mit der Errichtung und dem Betrieb der gentechnischen Anlage und mit der Durchführung der erstmaligen gentechnischen Arbeiten im Falle der Sicherheitsstufe 1 sowie mit der Durchführung von weiteren gentechnischen Arbeiten im Falle der Sicherheitsstufe 2 sofort nach Eingang der Anzeige bei der zuständigen Behörde beginnen. ….
Die Legalität der weiteren S2 Arbeiten tritt sofort mit Eingang der Anzeige insofern kraft Gesetzes ein. Diese Legalisierungswirkung ruht auch nicht. Ein Ruhen des Verfahrens kennt das Gesetz nur für die Zulassung einerS2 Anlagenach § 12 Abs. 5 S. 3 GenTG. Eine solcheVorschrift fehlt aber für die tätigkeitsbezogene Zulassung(weitere S2 Arbeiten) in § 12 Abs.5aGenTG. Deshalb besteht die Legalisierungswirkung des § 12 Abs. 5a S. 1 GenTG fort. Dies gilt sowohl für den Fall, dass die Unterlagen unvollständig sind als auch für den Fall, dass die Behörde eine Stellungnahme der ZKBS eingeholt.