Welche mutterschutzrechtlichen Regelungen gelten bei Gefahrstoffexposition?

Dr. Tino Köster

Hinweise zur Bewertung von Gefahrstoffen hinsichtlich des Mutterschutzes finden sich in der TRGS 900 sowie der MAK- und BAT-Werte-Liste.

Gem. § 11 Abs. 1 MuSchG sind für werdende Mütter sämtliche Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen unzulässig, bei denen sie Gefahrstoffen ausgesetzt werden, die nach CLP-Verordnung eingestuft sind als:

• reproduktionstoxisch Kategorie 1A, 1B (H360) oder 2 (H361) oder nach der Zusatzkategorie für Wirkungen auf oder über die Laktation (H362) (hierzu zählen auch Blei und Bleiderivate) oder • karzinogen oder keimzellmutagen nach der Kategorie 1A oder 1B (H350, H340) oder • spezifisch zielorgantoxisch nach einmaliger Exposition nach der Kategorie 1 (H370) oder • toxisch nach der Kategorie 1, 2 oder 3 (H300, H310, H330, H301, H311, H331). • Gefahrstoffe, die auch bei Einhaltung der arbeitsplatzbezogenen Vorgaben potenziell eine Furchtschädigung verursachen können.

Ausnahmen können im Rahmen einer verantwortbaren Gefährdung gelten, wenn die arbeitsplatzbezogenen Vorgaben eingehalten und der Gefahrstoff die Plazentaschranke nicht überwinden kann und hinsichtlich einer Fruchtschädigung sowie reproduktionstoxischen Wirkung auf oder über die Laktation als sicher bewertet wird. Dennoch ist eine Grenzwertermittlung hinsichtlich einer fruchtschädigenden Wirkung nicht immer einfach.

Hinweise zur Bewertung von Gefahrstoffen finden sich in der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 900 „Arbeitsplatzgrenzwerte“ . Der Zusatz „Y“ in der Spalte „Bemerkungen“ der Gefahrstoffliste bezeichnet Stoffe, bei denen ein Risiko der Fruchtschädigung bei Einhaltung des Arbeitsplatzgrenzwertes (AGW) und des biologischen Grenzwertes (BGW) nicht befürchtet zu werden braucht. „Z“ markiert hingegen Stoffe, von denen auch bei Einhaltung des AGW und BGW ein Risiko der Fruchtschädigung nicht ausgeschlossen werden kann.

Liegen keine AGW vor, kann nachrangig die Maximale Arbeitsplatzkonzentration (MAK)- und Biologische Arbeitsstofftoleranz (BAT)-Werte-Liste der Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) zu Rate gezogen werden. Die MAK- und BAT-Werte-Liste unterscheidet zwischen den Schwangerschaftsgruppen A-D. Bei Stoffen der Gruppe A ist eine fruchtschädigende Wirkung auch bei Einhaltung des MAK- und BAT-Wertes nachgewiesen. Eine fruchtschädigende Wirkung ist in Gruppe B bei Exposition in Höhe des MAK- und BAT-Wertes nicht auszuschließen. Demgegenüber braucht eine fruchtschädigende Wirkung in Gruppe C bei Einhaltung des MAK- und BAT-Wertes nicht befürchtet werden. Für Stoffe der Gruppe D liegen dagegen keine oder nicht ausreichende Daten für eine Einstufung in die zuvor genannten Gruppen vor. Grundsätzlich gilt, dass eine unverantwortbare Gefährdung immer sicher ausgeschlossen werden muss.

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