Wenig Neues zu gentechnischen Arbeiten mit phytopathogenen Organismen
Dr. Joachim Kremerskothen
Welche rechtlichen Vorgaben zur Risikobewertung gelten derzeit bei gentechnischen Arbeiten mit phytopathogenen Organismen?
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Anders als bei Viren, Bakterien oder Pilzen mit einem bekannten oder vermuteten Gefährdungspotenzial für Menschen oder Tiere werden phytopathogene Organismen in den Stellungnahmen der ZKBS relativ selten bewertet. Die derzeit gültige allgemeine ZKBS-Stellungnahme zur Einstufung von Phytopathogenen als Spender- oder Empfängerorganismen für gentechnische Arbeiten stammt tatsächlich aus dem Jahr 2007. Die darin enthaltenen Kriterien der Risikobewertung sollen hier noch einmal in Erinnerung gerufen werden. Die Zuordnung von phytopathogenen Organismen zu Risikogruppen basiert gemäß der ZKBS-Stellungnahme auf ihrer zusätzlichen potenziellen Human- bzw. Tierpathogenität (nur für phytopathogene Bakterien und Pilze), auf dem Grad ihrer regionalen Verbreitung, auf dem Grad der regionalen Verbreitung ihrer Wirtspflanzen sowie auf der regionalen Verbreitung ihrer notwendigen Vektoren für die Infektion von Pflanzen (bei phytopathogenen Viren).
Mit der Nahrung nehmen Menschen und Tiere eine Vielzahl von Pflanzenviren in großer Zahl auf. Schädigungen der Gesundheit von Menschen und Tieren durch Pflanzenviren sind bisher nicht bekannt. Die ZKBS stuft phytopathogene Viren jedoch dann in die Risikogruppe 2 ein, wenn
- das Pflanzenvirus nicht in Deutschland oder direkt angrenzenden Ländern verbreitet ist, und
- seine Wirtspflanzen und die ggf. für die Übertragung des Virus notwendigen Vektoren jedoch in diesen Ländern verbreitet sind oder
- über die Biologie des Virus nicht genügend Informationen für eine Sicherheitseinstufung vorliegen.
Zurzeit sind keine Pflanzenviren bekannt, die in eine Risikogruppe höher als 2 eingruppiert werden müssten.
Phytopathogene Bakterien und Pilze stuft die ZKBS in die Risikogruppe 2 ein, wenn
- diese für Menschen oder Tiere erwiesenermaßen pathogen sind oder
- diese selbst nicht, wohl aber ihre Wirtspflanzen, in Deutschland oder direkt angrenzenden Ländern verbreitet sind oder
- über ihre die Biologie nicht genügend Informationen für eine Sicherheitseinstufung vorliegen.
Bei einem besonderen Gefährdungspotential für Menschen, Tiere oder Umwelt kann eine Einstufung von phytopathogenen Pilzen bzw. Bakterien in die Risikogruppe 3 erforderlich sein.
Unter Berücksichtigung der Einstufung in die Risikogruppen müssen geeignete Maßnahmen getroffen werden, um eine unbeabsichtigte Freisetzung von gentechnisch-veränderten, phytopathogenen Organismen in eine Umwelt zu verhindern, in der sie natürlicherweise nicht vorkommen, dort zu Schädigungen von Menschen, Tieren, Pflanzen und der Umwelt führen können. Für den allgemeinen Umgang mit phytopathogenen Organismen weist die ZKBS in ihrer Stellungnahme ergänzend auf die Beachtung der Regelungen des Pflanzenschutzgesetzes mit seinen untergeordneten Verordnungen hin.
Die komplette ZKBS-Stellungnahme kann unter dem Aktenzeichen Az. 6790-10-53 abgerufen werden.