Wer gilt bei Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung als fachkundige Person?

Dr. Alexander Heinick

Der Arbeitgeber kann sich zur Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen Hilfe von fachkundigen Personen holen. Aber, wer gilt als fachkundige Person?

Arbeitgeber haben die Gefährdung der Beschäftigten durch Tätigkeiten mit Biostoffen vor Aufnahme dieser Tätigkeiten zu beurteilen (§ 4 Abs. 1 BioStoff i.V.m. § 5 ArbSchG). Verfügt der Arbeitgeber dabei nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, so hat er sich fachkundig beraten zu lassen (§ 4 Abs. 1 BioStoffV). Tätigkeiten mit Biostoffen in Laboratorien, der Versuchstierhaltung, der Biotechnologie und in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes müssen einer Schutzstufe (1-4) zugeordnet werden (§ 5 BioStoffV) und für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung (GB) wird Fachkunde benötigt (2.1 Abs. 1 TRBA 200). Aber, wer verfügt über die Fachkunde, um eine GB mit Schutzstufenzuordnung (hier Schutzstufe 1) nach BioStoffV zu erstellen und welche Fachkundeanforderungen gibt es hierfür?

Fachkundig ist, wer zur Ausübung der jeweiligen in der Verordnung bestimmten Aufgabe befähigt ist (§ 2 Abs. 11 BioStoffV). Dies ist immer abhängig von der Art der Aufgabe und der Höhe der Gefährdung. Bei Tätigkeiten der Schutzstufe 1 muss eine geeignete Berufsausbildung und Berufserfahrung nachgewiesen sein, z.B. durch Abschluss eines Studiengangs der Lebens- oder Naturwissenschaften (mind. Bachelor), der Human-, Veterinär- oder Zahnmedizin oder eines Ingenieurstudiums mit biowissenschaftlichen Komponenten. Alternativ z.B. durch den Abschluss einer Ausbildung als Biologisch-technische*r Assistent*in (BTA), als Medizinisch-technische*r Assistent*in (MTA) oder als Tierpfleger*in der Fachrichtung Forschung und Klinik. Zusätzlich braucht es eine mind. zweijährige Tätigkeit im Labor, der Versuchstierhaltung oder der Biotechnologie (4.2.1 Abs. 2 TRBA 200).

Für Kompetenz im Arbeitsschutz sind Kenntnisse der relevanten Biostoffe und ihrer Eigenschaften, der Schutzmaßnahmen bei Auftreten dieser Biostoffe, der Arbeitsplätze/Tätigkeiten, der einschlägigen Rechtsgrundlagen (ArbSchG, BioStoffV, TRBA, ArbMedVV, GenTG und GenTSV), die Fähigkeit zur Bewertung von Tätigkeitsabläufen und Expositionssituationen, die Ermittlung und Festlegung von Schutzmaßnahmen, die Festlegung der arbeitsschutzrechtlichen Präventionsmaßnahmen, sowie die Ermittlung und Festlegung von geeigneten Maßnahmen zur Inaktivierung, Sterilisation, Desinfektion und der Abfallentsorgung nötig. Hierüber verfügen die Fachkraft für Arbeitssicherheit sowie z.B. ein/e (Betriebs)-Arzt/-Ärztin, aber unter Umständen auch der Arbeitgeber selbst, zudem sonstige Personen, wie z.B. Beauftragte für Biologische Sicherheit (BBS), die erforderliche Arbeitsschutzkenntnisse im Rahmen des Studiums, der Ausbildung oder einer Fortbildungsmaßnahme erworben haben (4.2.1 Abs. 3 TRBA 200).

Zur Erweiterung der Fachkunde bietet die AGCT Consulting GmbH die „AGCT Fachkundekurse nach BioStoffV“ an. Zusätzlich kann auch die fachkundige Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung (Schutzstufe 1-2) durchgeführt werden.

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