Wer ist Nutzer im Sinne des Nagoya Protokolls?
Dr. Petra Kauch
Anders als im GenTG, wo die meisten Pflichten an die Betreiberposition geknüpft sind, wird im Nagoya Protokoll auf den Nutzer abgestellt.
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Das Nagoya Protokoll setzt den Rechtsrahmen für den Zugang zu genetischen Ressourcen, aber auch die Aufteilung der sich aus der Nutzung ergebenden Vorteile. Dabei ist das Nagoya Protokoll geprägt von dem Begriff des Nutzers (Art. 4 EU-ABS-Verordnung). An diesen werden Verpflichtungen zur Kontrolle ebenso angeknüpft wie Überwachungsmaßnahmen durch die zuständige Behörde und auch die Sanktionen. Wer also ist Nutzer im Sinne des Nagoya Protokolls und kann die Verantwortung damit auch bei den Verantwortlichen einer gentechnischen Anlage (Betreiber, Projektleiter und Beauftragter für die Biologische Sicherheit) oder sogar noch bei den Mitarbeitenden ankommen. Im Sinne des Art. 3 Nr. 4 EU-ABS-Verordnung ist jede natürliche oder juristische Person, die genetische Ressourcen oder traditionelles Wissen, das sich auf genetische Ressourcen bezieht, nutzt der sog. Nutzer. Eine Nutzung von genetischen Ressourcen liegt etwa bei der Durchführung von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten an der genetischen und/oder biochemische Zusammensetzung genetischer Ressourcen, einschließlich durch die Anwendung der Biotechnologie vor. Beispielsfälle sind Qualitätsprüfungen, Authentifizierung, Verifizierung, Beschreibung von genetischen Ressourcen in phänotypbasierter Forschung und die Verwendung der genetischen Ressourcen zu Test- und Referenzzwecken. Dementsprechend ist der Begriff der Nutzung deutlich aktiver orientiert als der des Betreibers einer gentechnischen Anlage. Selbst, wenn auch eine juristische Person Nutzer im Sinne des Art. 3 Nr. 4 EU-ABS Verordnung sein kann, bleibt trotzdem auch die natürliche Person, die die genetische Ressourcen oder das traditionelle Wissen nutzt, Nutzer im Sinne der EU-ABS-Verordnung. Dementsprechend ist es in zurückliegender Zeit auch vorgekommen, dass sich das Bundesamt für Naturschutz (BfN) unmittelbar an eine/n Forschende/n gewendet hat, den/die sie über eine Publikation im Internet hat als Verwender von genetischen Ressourcen, die dem Nagoya Protokoll unterfallen, ermittelt hat. Auch wird sich diese/r Forschende/n schwerlich mit der Argumentation entlasten können, die Forschungseinrichtung sei in Anspruch zu nehmen. Denn die Forschungseinrichtung als solche zieht möglicherweise nicht den Profit aus der Forschung. Dieser fließt primär über die Publikation und den damit einhergehenden wissenschaftlichen Wert für den Forscher unmittelbar an den/die Forschende/n zurück, nicht aber unmittelbar an die Universität.
Fazit: Knüpft man tatsächlich aktiv an die Nutzung an, so ist durchaus fraglich, ob die Universität (Kanzler als Betreiber) als solche, die gar nicht selbst nutzt, Nutzer sein kann. Auch die klassische Beschreibung der Tätigkeit eines/r Projektleiter/in (PL), der/m die Planung, Leitung oder Beaufsichtigung einer gentechnischen Arbeit unterfällt, kommt als Nutzer nicht primär in Betracht. Lediglich dann, wenn der/die PL die Arbeiten unmittelbar selbst ausführen, kommen er/sie als Nutzer im Sinne der EU-ABS-Verordnung unmittelbar in Betracht. Auch dem/r Beauftragten für die Biologische Sicherheit (BBS), in dessen/deren Aufgabenbereich die Überprüfung der Arbeiten des/der PL und die Beratung des/die Betreiber/in fällt, dürfte die Nähe zur aktiven Nutzung fehlen. Denn sein/ihr Aufgabenfeld macht ihn/sie nicht primär zum unmittelbaren Nutzer einer genetischen Ressource. Entsprechend bleiben letztlich diejenigen Forschenden im Labor, die tatsächlich aktiv die Forschung zu einer bestimmten genetischen Ressource vorantreiben oder deren Institute. Beiden wird man die Erzielung eines Vorteils aus der Nutzung der genetischen Ressourcen nicht absprechen können.