Wie häufig muss der BBS in die Anlage?
Dr. Petra Kauch
Die Innenrevision: Was bedeutet eigentlich regelmäßig im Sinne des § 31 Abs. 1 Nr. 1 GenTSV?
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Die Aufgabe des Beauftragten für die Biologische Sicherheit (BBS) besteht gem. § 3 Nr. 9 GenTG darin, die Aufgaben des Projektleiters (PL) zu überprüfen und den Betreiber zu beraten. Dies geht ohne Besichtigung der Anlage nur bedingt, ohne Kenntnis der Anlage gar nicht. Dementsprechend stellt sich in der Praxis die Frage, ob das Gesetz zeitliche Vorgaben für die Innenrevision macht. Zeitliche Angaben finden sich in § 31 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 GenTSV. In § 31 Abs. 1 Nr. 1 GenTSV ist ausgeführt, dass der BBS die Erfüllung der Aufgaben des PL zu überwachen, „insbesondere durch regelmäßige Kontrolle der gentechnischen Anlage“ zu erfüllen hat. In § 31 Abs. 2 GenTSV ist ausgeführt, dass der BBS dem Betreiber jährlich einen schriftlichen Bericht über die nach Abs. 1, d.h. die Überprüfung der Erfüllung der Aufgaben des PL, zu erstatten hat. Daraus kann jedenfalls abgeleitet werden, dass der BBS zumindest einmal im Jahr eine Innenrevision durchführen muss, damit er die Aufgaben des Projektleiters überwachen kann. Die Überwachung ist damit zumindest an das Anforderniss, einen schriftlichen Bericht abzufassen, geknüpft. Im Einzelfall, etwa dann, wenn Mängel festgestellt worden sind oder möglicherweise neue Arbeiten anstehen, kann eine engere Taktung erforderlich sein. Dementsprechend lässt sich die Frage nicht generell für alle Anlagen gleich beantworten. Vielmehr kommt es auf die einzelnen Arbeiten, die einzelnen Anlage, die Frage, ob eine Arbeit bereits läuft oder ob Probleme auftreten, an.