Wie ist die arbeitsmedizinische Vorsorge im Labor geregelt?

Dr. Alexander Heinick

Arbeitgeber haben sich um die arbeitsmedizinische Vorsorge der Beschäftigten zu kümmern. Wo findet man Hinweise dazu?

In der TRBA 100 „Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien“ findet man die Arbeitsmedizinische Vorsorge konkret unter 6.2. Sie dient der Früherkennung arbeitsbedingter Gesundheitsstörungen sowie der Feststellung, ob bei Ausübung einer bestimmten Tätigkeit eine erhöhte gesundheitliche Gefährdung besteht. Hinsichtlich der Biostoffe umfasst sie dort …

  • die Pflichtvorsorge (6.2.1), die im Hinblick auf die Infektionsgefährdung nach Anhang Teil 2 Abs. 1 der Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) bei gezielten und nicht gezielten Tätigkeiten mit den dort in Tabelle 1 genannten Biostoffen zu veranlassen ist. Sie ist Voraussetzung für eine Beschäftigung mit den dort genannten Biostoffen. Bei Tätigkeiten mit Biostoffen, die in der Tabelle als impfpräventabel *) gekennzeichnet sind, ist eine Impfung anzubieten. Wird bei einer Erstuntersuchung festgestellt, dass ausreichender Immunschutz gegen den Biostoff besteht, kann eine folgende Vorsorge so lange entfallen, wie der Immunschutz vorhält.
  • die Angebotsvorsorge (6.2.2), die nach Anhang Teil 2 Abs. 2 ArbMedVV generell bei gezielten Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 3 (RG3) oder nicht gezielten Tätigkeiten der Schutzstufe 3 zu veranlassen ist. Dies gilt auch für Biostoffe der Risikogruppe 2 und Arbeiten der Schutzstufe 2. Bei impfpräventabelen Biostoffen schließt die Vorsorge ein Impfangebot mit ein. Anlass für Angebotsvorsorge besteht auch ereignisbezogen z.B.,
  1. wenn als Folge einer Exposition gegenüber einem Biostoff mit einer schweren Infektion oder Erkrankung gerechnet werden muss,
  2. wenn eine Gesundheitsstörung eingetreten ist, bei der die Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs mit der Tätigkeit besteht und
  3. am Ende einer Tätigkeit, für die Pflichtvorsorge nach Teil 2 Abs. 1 Anhang ArbMedVV zu veranlassen war.
  • die Wunschvorsorge (6.2.3), die der Arbeitgeber nach § 11 ArbSchG als arbeitsmedizinische Vorsorge zu ermöglichen hat, sofern ein Gesundheitsschaden im Zusammenhang mit der Tätigkeit nicht ausgeschlossen werden kann (z.B. bei Exposition gegenüber Bioaerosolen mit sensibilisierenden und toxischen Eigenschaften). Arbeitgeber haben vor Aufnahme von Tätigkeiten mit Biostoffen eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Sollten sie selbst nicht über die entsprechenden Kenntnisse verfügen, müssen sie sich fachkundig beraten lassen.
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