Wie ist im Sinn der BioStoffV mit Umweltproben zu verfahren? – Teil 1
Dr. Alexander Heinick
Umweltproben im Labor im Sinne der Gefährdungsbeurteilung richtig einzustufen, kann schwierig sein. Wie geht man am besten vor?
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Umweltproben werden seit langem im Rahmen von Forschungsprojekten gewonnen und analysiert. Vor allem wird mit ihnen aber in mikrobiologischen und Umweltuntersuchungslaboren gearbeitet. Da in Umweltproben Biostoffe vorkommen, kann dies das Ergreifen von Schutzmaßnahmen für die Beschäftigten erforderlich machen. Im AGCT-Gentechnik.report vom 31.10.2022 konnten wir zeigen, dass Umweltproben innerhalb von S2-Laboren transportiert und vernichtet werden dürfen, auch wenn in diesen zufällig Organismen der Risikogruppe (RG) 3 gefunden werden. Diese AGCT-Gentechnik.report Reihe soll aufzeigen, wie unbekannte Umweltproben im Hinblick auf die Gefährdungsbeurteilung einzustufen sind.
Im 1. Teil geht es um Tätigkeiten mit Umweltproben, die für gewöhnlich unter Schutzstufe 1 fallen.
Die überwiegende Mehrzahl von Probenmaterialien aus der Umwelt (Wasser, Boden, Sedimente, Luft etc.) sind als nicht infektiös anzusehen, auch wenn sie in gewissem Umfang Biostoffe der RG 2 enthalten können (4.4.2 Abs. 1 S. 1 TRBA 100). Dies liegt an der meist geringen Infektionsdosis in den Proben und der natürlichen Immunabwehr des Menschen. Tätigkeiten mit diesen Materialien können im Allgemeinen unter Bedingungen der Schutzstufe 1 nach Nr. 5.1 TRBA 100 durchgeführt werden (4.4.2 Abs. 1 S. 2 TRBA 100). Es muss jedoch unterschieden werden, ob Tätigkeiten der Schutzstufe 1 ohne oder mit Gefährdungen durch sensibilisierende oder toxische Wirkungen vorliegen, da Biostoffe unabhängig von ihrer infektiösen Wirkung zusätzlich noch weitere gesundheitsschädliche Wirkungen entfalten können. Diese Wirkungen sind bei Festlegung geeigneter Maßnahmen gesondert zu berücksichtigen. Hinweise auf entsprechende Eigenschaften sind u.a. in den TRBA/TRGS 406 (sensibilisierende Stoffe für die Atemwege) und den TRBA 460 (Pilze), 464 (Parasiten) und 466 (u.a. Bakterien) zu finden (4.1 Abs. 4 TRBA 100).
Bei Tätigkeiten ohne diese Gefährdungen ist eine Infektionsgefährdung für die Beschäftigten unwahrscheinlich. Es reicht aus, den Laborbetrieb unter Einhaltung der Grundregeln guter Mikrobiologischer Technik (GMT) sicherzustellen (5.2.1 TRBA 100). Bei Tätigkeiten mit diesen Gefährdungen ist jedoch eine Gefahr für die Beschäftigten möglich. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sind zusätzliche Schutzmaßnahmen festzulegen, die eine Exposition minimieren (5.2.2 TRBA 100). Hierbei handelt es sich um Maßnahmen, die der Minimierung oder Verhinderung des Kontakts zu Biostoffen und/oder der Entstehung von Bioaerosolen dienen, wie z.B. die Nutzung einer mikrobiologischen Sicherheitswerkbank (MSW) (4.5 Abs. 2 TRBA 100).
Im 2. Teil der Reihe geht es darum, ab wann Tätigkeiten mit Umweltproben unter Schutzstufe 2 fallen.