Wie ist im Sinn der Biostoffverordnung mit Umweltproben zu verfahren? – Teil 2
Dr. Alexander Heinick
Umweltproben im Labor im Sinne der Gefährdungsbeurteilung richtig einzustufen, kann schwierig sein. Wie geht man am besten vor?
Share
Im AGCT-Gentechnik.report vom 31.10.2023 "Wie ist im Sinn der BioStoffV mit Umweltproben zu verfahren? – Teil 1" ging es um Tätigkeiten mit Umweltproben, die für gewöhnlich unter Schutzstufe 1 fallen. In diesem Newsletter geht es nun darum, ab wann Tätigkeiten mit Umweltproben unter Schutzstufe 2 fallen.
Sobald bei Umweltproben Verdachtsmomente auf besondere Belastungen der Umwelthabitate durch humanpathogene biologische Arbeitsstoffe vorliegen, ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen, ob Tätigkeiten unter den Bedingungen der Schutzstufe 2 nach Nummer 5.3 TRBA 100 durchzuführen sind (4.4.2 Abs. 1 S. 3 TRBA 100). Diese Schutzmaßnahmen dienen dann zur Vermeidung der Exposition der Beschäftigten gegenüber Biostoffen, die eine Infektionskrankheit hervorrufen können.
Tätigkeiten mit angereicherten mikrobiellen Fraktionen sind ebenfalls unter Schutzstufe 2 durchzuführen, wenn eine Konzentrierung von Biostoffen der RG 2 angenommen werden kann (4.4.2 Abs. 1 TRBA 100). Abwasser und Klärschlamm enthalten immer variierende Mengen humanpathogener Biostoffe (Anhang 2 TRBA 220). Vereinzelt stattfindende Tätigkeiten können zwar hier noch unter Schutzstufe 1 durchgeführt werden, regelmäßige und umfangreichere Tätigkeiten jedoch nur unter Schutzstufe 2 (4.4.2 Abs. 2 TRBA 100). In Probenmaterial aus Abfall und Kompost sind in der Regel Biostoffe der RG 1 und 2 vorhanden. Hier wären vor allem Bakterien, Schimmelpilze und Viren zu nennen (3.3 Abs. 1 TRBA 214). Kann es hier während der Untersuchung zur Anreicherung von infektiösen Biostoffen kommen, sind Tätigkeiten unter Bedingungen der Schutzstufe 2 durchzuführen (4.4.2 Absatz 3 TRBA 100).
Die Verwendung der in Teil 1 und 2 der Newsletter genannten TRGS und TRBA zur Einstufung der Umweltproben und ein strukturiertes Vorgehen bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung kann hilfreich sein, um zu beantworten, ob die Proben der Schutzstufe 1 oder 2 zugeordnet werden müssen. Für die Zuordnung von Umweltproben in Schutzstufe 2 stehen hierbei vor allem die Fragen im Vordergrund, ob besondere Belastungen durch humanpathogene Biostoffe bestehen, ob es während der Arbeiten zur Anreicherung dieser kommt und ob die Tätigkeiten regelmäßig und umfangreich sind.