Wie ist laut BioStoffV der innerbetriebliche Transport von Biostoffen geregelt?
Dr. Alexander Heinick
Biostoffe müssen innerhalb des Labors sicher transportiert werden, um die Beschäftigten nicht zu gefährden. Worauf muss dabei geachtet werden?
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In § 9 „Allgemeine Schutzmaßnahmen“ der Biostoffverordnung findet man in Absatz 4 Informationen zum innerbetrieblichen Transport von Biostoffen. Der Arbeitgeber hat Biostoffe sicher zu lagern, innerbetrieblich sicher zu befördern und Vorkehrungen zu treffen, um Missbrauch oder Fehlgebrauch zu verhindern. Er hat dabei sicherzustellen, dass nur Behälter verwendet werden, die 1. hinsichtlich ihrer Beschaffenheit geeignet sind, den Inhalt sicher zu umschließen, 2. die so gekennzeichnet sind, dass die davon ausgehenden Gefahren in geeigneter Weise deutlich erkennbar sind und 3. die hinsichtlich Form und Kennzeichnung so gestaltet sind, dass der Inhalt nicht mit Lebensmitteln verwechselt werden kann.
In den technischen Regeln für biologische Arbeitsstoffe (TRBA) wie z.B. der TRBA 100 „Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien“ wird dann ab der Schutzstufe 2 konkretisiert, welche Transportbehälter verwendet werden müssen. Dort findet man bei den Schutzmaßnahmen unter Nr. 5.3 bei den „Organisatorischen Schutzmaßnahmen“ in Absatz 19, wie biologische Arbeitsstoffe oder Material, welches biologische Arbeitsstoffe enthält oder enthalten kann, außerhalb des Schutzstufenbereichs innerbetrieblich transportiert werden soll. Der Transport muss dabei in geschlossenen, formstabilen, bruchsicheren, flüssigkeitsdichten und von außen desinfizierbaren Gefäßen erfolgen, die dauerhaft beschriftbar beziehungsweise etikettierbar sind. Die Gefäße dürfen sich durch äußere Einwirkungen nicht versehentlich öffnen lassen.
Bei Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 3 (TRBA 100 Nr. 5.4.2) kann eine Exposition mit Biostoffen schwere Infektionskrankheiten beim Menschen hervorrufen. Hier gelten zunächst noch dieselben Anforderungen an den Transportbehälter wie unter Schutzstufe 2, jedoch müssen zusätzlich die Primärbehältnisse in einem zweiten bruchsicheren und verschließbaren Sekundärbehältnis, welches mit dem „Symbol für Biogefährdung“ gekennzeichnet ist, transportiert werden.
Der innerbetriebliche Transport von Biostoffen der Risikogruppe 4 (TRBA 100 Nr. 5.5) oder von Material, welches diese enthält, entspricht dann dem der Risikogruppe 3 mit dem Zusatz in Absatz 33, dass gewährleistet sein muss, dass beim Ausschleusen aus dem Schutzstufenbereich keine Verschleppung von Biostoffen nach außen stattfinden darf.
Um die Beschäftigten durch den Transport von Biostoffen nicht zu gefährden, sollten die genutzten Transportbehälter unbedingt alle genannten Anforderungen erfüllen.