Wie ist nach der BioStoffV mit humanen Proben zu verfahren? – Teil 1

Dr. Alexander Heinick

Humane Proben im Labor bei der Gefährdungsbeurteilung richtig einzustufen, kann schwierig sein. Wie geht man am besten vor?

Laut TRBA 100 „Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit Biostoffen in Laboratorien“ sind humane Probenmaterialien (Körperflüssigkeiten, Gewebe, Zellkulturen etc.), deren Infektionsstatus nicht weiter charakterisiert ist, grundsätzlich als potenziell infektiös anzusehen. Deswegen sind die entsprechenden Tätigkeiten im Allgemeinen unter Bedingungen der Schutzstufe 2 nach Nr. 5.3 TRBA 100 durchzuführen.

Liegen jedoch nach der Charakterisierung humanen Probenmaterials klinisch unauffälliger Spender keine Erreger der Risikogruppe 2 und höher vor, so sind Bedingungen der Schutzstufe 1 nach Nr. 5.2 TRBA 100 ausreichend. Dies ist z.B. der Fall, wenn die Probenmaterialien nach Testung HIV-, HBV- und HCV-negativ sind. Eine Infektionsgefährdung durch andere Krankheitserreger ist dann zwar nicht völlig auszuschließen, aber unter Beachtung der allgemeinen Hygienemaßnahmen vernachlässigbar.

Ist der Infektionsstatus des humanen Probenmaterials bekannt und liegt eine Infektion mit HIV, HBV oder HCV (nach TRBA 462 „Viren“ in Risikogruppe 3** eingestuft) vor, ist tätigkeitsbezogen entsprechend der in Nr. 4.3.2 genannten Kriterien zu prüfen, ob die Schutzmaßnahmen der Schutzstufe 2 nach Nr. 5.3 TRBA 100 genügen. Dies kann dann der Fall sein, wenn eine rasche Inaktivierung des Probenmaterials erfolgt oder ein weitgehend automatisiertes Verfahren (z.B. mit einem Pipettierrobotor) eingesetzt wird. Andernfalls sind die Schutzmaßnahmen der Schutzstufe 3 entsprechend Nr. 5.4.1 TRBA 100 (Risikogruppe 3**) anzuwenden.

Wenn der Infektionsstatus des Probenmaterials bekannt ist, Biostoffe der Risikogruppe 3 vorliegen und die Tätigkeiten nicht auf diese ausgerichtet sind (ungezielte Tätigkeit), ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung entsprechend der in Nr. 4.3.2 TRBA 100 genannten Kriterien zu prüfen, ob die Schutzmaßnahmen der Schutzstufe 2 (Nr. 5.3 TRBA 100, ggf. mit einzelnen, zusätzlich festgelegten Schutzmaßnahmen, ausreichend sind. Ist dies nicht der Fall, sind die Tätigkeiten unter den Bedingungen der Schutzstufe 3 entsprechend Nr. 5.4.2 TRBA 100 (Risikogruppe 3) durchzuführen.

Liegen Verdachtsmomente einer Infektion mit einem Biostoff der Risikogruppe 4 vor, sind alle orientierenden Untersuchungen der Primärprobe mit nicht inaktiviertem Material mindestens unter den Bedingungen der Schutzstufe 3 (Nr. 5.4.2 TRBA 100) durchzuführen. Bei Untersuchungsproben von einem mit einem Biostoff der Risikogruppe 4 (z.B. Ebolavirus) infizierten akut erkrankten Patienten, sind labordiagnostische Untersuchungen mit nicht inaktiviertem Material unter den Bedingungen der Schutzstufe 4 nach Nr. 5.5 TRBA 100 durchzuführen.

Im 3. Teil der Reihe wird darauf eingegangen, wie mit humanen Proben im Rahmen der Tuberkulose- und Milzbranddiagnostik zu verfahren ist.

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