Wie verhindern, dass die Konkurrenz an Forschungsinformationen kommt?
Dr. Petra KauchShare
Manch ein/e Betreiber*in, Projektleiter*in (PL) und auch manch ein/e Beauftragte für die Biologische Sicherheit (BBS) – alle gemeinsam zuständig für das Ausfüllen und Stellen von Zulassungsanträgen für gentechnische Anlagen und gentechnische Arbeiten – sind zu gutgläubig. Sie füllen die Anträge für die entsprechenden Zulassungen aus und machen wahrheitsgemäß sämtliche Angaben einschließlich der dezidierten Beschreibung ihres Projekts.
Nach Einreichung kann es allerdings passieren, dass Dritte – gerne auch die Konkurrenz oder bei Tierhaltungsanlagen auch Tierschutzverbände – sich über die Zulassungsbehörde Zugang zu den Zulassungsunterlagen verschaffen. Dies einerseits, um möglicherweise an die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu kommen, andererseits aber möglicherweise auch, um eine Firma an den Pranger zu stellen, wie dies bereits in der Vergangenheit bezogen auf eine gentechnische Anlage geschehen ist.
Zu der Frage, wie man sich davor schützt, hat die AGCT ein entsprechendes Video gedreht.
Es bleibt aber auch die Frage, ob vor der Weitergabe der eingereichten Daten durch die Zulassungsbehörde an Dritte zumindest noch eine Warnung an den Betreiber geht oder ob die Behörde die Unterlagen einfach ohne Rücksprache ins Ausland verschicken kann.
Diese letzte Warnung könnte in einer erforderlichen Anhörung des Betreibers liegen. Im Falle einer für ihn belastenden Entscheidung muss nämlich die Behörde gem. § 9 Abs. 1 S. 3 UIG diesen zum Erlass einer solchen Entscheidung anhören. Danach ist der Betreiber über die Offenbarung der durch § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 UIG geschützten Informationen anzuhören. In der Praxis wird allerdings beklagt, dass dieses Recht auf Anhörung häufig nicht erkannt wird. Dementsprechend ist Betreibern dazu zu raten, bereits bei der Übermittlung schutzwürdiger Daten, nämlich personenbezogenen Daten und auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, diese zu kennzeichnen („schwärzen“). Dabei geht das Gesetz sogar davon aus, dass die Zulassungsbehörden von einer Betroffenheit in Bezug auf personenbezogene Daten sowie Betriebs und Geschäftsgeheimnissen auszugehen hat, wenn der Betreiber diese als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet hat (§ 9 Abs. 1 S. 4 UIG). Die Gesetzgeber haben gerade Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gegenüber Umweltinformationsansprüchen einen hohen Schutz zuerkannt. Betreiber können sich insoweit auf Art. 16, 17 EU-GR-Charta (unternehmerische Freiheit und Eigentum) bzw. Art. 12, 14 GG (Berufsfreiheit und Eigentum) berufen.