Worauf ist bei Tätigkeiten mit Parasiten im Labor zu achten?

Dr. Alexander Heinick

Laut BioStoffV gehören auch Parasiten zu den Biostoffen. Wie werden Tätigkeiten mit Parasiten im Labor eingestuft?

Laut BioStoffV zählen neben Mikroorganismen und Zellkulturen auch Endoparasiten zu den Biostoffen (§ 2 Abs. 1 BioStoffV). Diese leben im menschlichen Körper und lösen Krankheiten aus. Dabei besiedeln sie z.B. Organgewebe, Körperhohlräume, Epithelien und das Blut. Es handelt sich um mikroskopisch kleine tierische Einzeller (z.B. Amöben) bis hin zu makroskopischen Organismen wie Würmern (z.B. Saugwürmer). Ektoparasiten (z.B. Sarcoptes scabiei, verschiedene Zeckenarten, Kriebel- u. Stechmücken), die dauerhaft oder sporadisch auf der Oberfläche eines Wirtes leben, sind den Biostoffen gleichgestellt (§ 2 Abs. 2 BioStoffV), wenn sie eigenständige Erkrankungen oder sensibilisierende oder toxische Wirkungen beim Menschen auslösen. Wie werden Tätigkeiten mit Parasiten im Labor für die Gefährdungsbeurteilung eingestuft?

Bei Tätigkeiten mit Endoparasiten im Labor sind laut der neuen TRBA 100 „Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien“ von November 2025 bei der Gefährdungsbeurteilung vor allem die Stadien im Lebenszyklus dieser Parasiten zu berücksichtigen, die für den Menschen möglicherweise infektionsfähig und tätigkeitsrelevant sind (Nr. 3.3, Abs. 8). In der Schutzstufe 3 können bei Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 3 (**) Tätigkeiten mit bestimmten Entwicklungsstadien von Parasiten der Risikogruppe 3 (**) oder ohne die Anwesenheit der entsprechenden Überträger/Zwischenwirte in der Schutzstufe 2 durchgeführt werden, da sie mit einer geringen Infektionsgefährdung verknüpft sind.

Zu den Stadien von Parasiten der Risikogruppe 3(**) findet man in der neuen TRBA 100 von November 2025 keine Anlage mehr (vorher Anlage 1). Hier muss jetzt die TRBA 464 „Einstufung von Parasiten in Risikogruppen“ herangezogen werden. In der TRBA 464 wird bei Tätigkeiten mit Metazestoden (= Zystenstadien), bei denen Schutzmaßnahmen der Schutzstufe 2 anzuwenden sind, aktuell noch auf zusätzliche Maßnahmen des Anhangs 1 der alten TRBA 100 verwiesen, der in der neuen TRBA 100 nicht mehr existiert (s.o.). Auch Hinweise zu Ektoparasiten sind jetzt nur noch in der TRBA 464 zu finden.

Bei Tätigkeiten mit Parasiten in Laboren oder der Versuchstierhaltung hat der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilungen zu erstellen und die Biostoffe einzustufen. Hierfür kann sich der Arbeitgeber auch fachkundige Hilfe holen.

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