Zierpflanzen im Labor – Ästhetisches Vergnügen oder potenzielle Gefahr?
Dr. Tino Köster
Zierpflanzen können die Attraktivität der Laborumgebung verbessern, aber sind sie überhaupt erlaubt?
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Zweifelsohne können bunte Zier- und Topfpflanzen den ästhetischen Reiz von Laborräumen steigern und so das Wohlbefinden der Mitarbeiter*innen verbessern. Aber sind Zier- und Topfpflanzen, die nicht dem Forschungszweck dienen, in Laborräumen erlaubt?
Grundsätzlich gibt es keine explizite Vorschrift im Gentechnikrecht, die pauschal sagt, dass Zier- und Topfpflanzen im Labor verboten sind. Stattdessen ergibt sich eine diesbezügliche Einschränkung meist indirekt aus den geltenden Regelwerken zur Laborsicherheit und Hygiene.
In der Technischen Regel für Gefahrstoffe TRGS 526 „Laboratorien“ heißt es unter Punkt 4.3 „Allgemeine Grundsätze für das Arbeiten im Laboratorium“, dass der Arbeitgeber zur Vermeidung bzw. Minimierung von Gefährdungen dafür zu sorgen hat, dass Beschäftigte in Laboratorien Ordnung halten und hierfür ausreichend arbeitsplatznahe Aufbewahrungs- und Abstellmöglichkeiten vorsieht. Überdies sind angemessene Hygienemaßnahmen zu treffen und Arbeitsplätze leicht zu reinigen und von Kontaminationen freizuhalten. In der Technischen Regel für Biologische Arbeitsstoffe TRBA 100 „Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien“ wird in den organisatorischen Schutzmaßnahmen ab Schutzstufe 1 gefordert, dass die Arbeitsbereiche aufgeräumt und sauber gehalten werden und auf den Arbeitsflächen nur die tatsächlich benötigten Arbeitsmittel stehen. Zu den baulichen und technischen Schutzmaßnahmen gehört überdies, dass Oberflächen leicht zu reinigen sein müssen. Ab Schutzstufe 2 gilt dies auch für angrenzende Wandflächen. Obwohl nicht explizit formuliert, legen diese allgemeinen Anforderungen an Ordnung und Hygiene im Labor nahe, dass nicht arbeitsbezogene Gegenstände möglichst außerhalb des Labors aufbewahrt werden sollten.
Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass Zier- und Topfpflanzen als potenzielle Kontaminationsquellen betrachtet werden können, wenn sie z.B. Mikroorganismen oder Schädlinge wie Insekten einschleppen. Konkreter wird in diesem Fall die Gentechnik-Sicherheitsverordnung (GenTSV): Zu den organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen für Labor- und Produktionsbereiche gehört es, dem Befall mit Ungeziefer und Überträgern von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) vorzubeugen und diese in geeigneter Weise zu bekämpfen (Anlage 2 I.b.11. GenTSV). Dort werden explizit Arthropoden, also Gliederfüßer wie z.B. Insekten und Spinnentiere, genannt. Gleiches gilt auch für Produktionsbereiche und Gewächshäuser.
Übrigens: Je nach Größe und Art der Zier- und Topfpflanzen können u.U. auch Aspekte des Brandschutzes eine Rolle spielen. Topfpflanzen wie z.B. Eukalyptus können aufgrund der in den Blättern enthaltenen ätherischen Öle wie ein Brandbeschleuniger wirken.