ZKBS Verfahren nur mit Zustimmung des/der Betreiber*in und gegen Kostentragung?
Dr. Petra Kauch
In Teilen wird von den Gentechnikbehörden von privaten Betreiber*innen bei der Beteiligung der ZKBS ein Einverständnis und eine Kostenübernahmeerklärung des/der Betreiber*in gefordert. Zu Recht?
Share
Die Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit (Kommission) ist bei der zuständigen Bundesoberbehörde als Sachverständigenkommission eingerichtet (§ 4 Abs. 1 S. 1 GenTG). Die Kommission prüft und bewertet sicherheitsrelevante Fragen nach den Vorschriften dieses Gesetzes, gibt hierzu Empfehlungen und berät die Bundesregierung und die Länder in sicherheitsrelevanten Fragen zur Gentechnik (§ 5 S. 1 GenTG). Im Falle der Sicherheitsstufe 2 holt die zuständige Landesbehörde über die zuständige Bundesoberbehörde eine Stellungnahme der Kommission zur sicherheitstechnischen Einstufung der vorgesehenen gentechnischen Arbeiten und zu den erforderlichen sicherheitstechnischen Maßnahmen ein, wenn die gentechnische Arbeit nicht mit einer bereits von der Kommission eingestuften gentechnischen Arbeit vergleichbar ist. Bei Vergleichbarkeit hat die zuständige (Landes-)Behörde eigenständig zu entscheiden; wenn nicht, holt sie eine Stellungnahme der ZKBS ein (§ 12 Abs. 4 GenTG). Eine Zustimmung des/der Betreiber*in ist gesetzlich nicht vorgesehen. Vielmehr ergibt sich aus dem Wortlaut „hat“ und „holt“ eine zwingende Rechtsfolge. Ein Beurteilungsspielraum der Behörde oder ein Ermessen ist nicht vorgesehen.
Zu den Kosten der ZKBS regelt § 4 Abs. 6 GenTG, dass die Länder die bei der Kommission entstehenden Aufwendungen im Rahmen des Anzeige-, Anmelde- und Genehmigungsverfahrens (der ZKBS) zu erstatten haben. Ein Anspruch der ZKBS gegenüber dem/der Betreiber*in ist nicht vorgesehen, da sich diese*r auch nicht unmittelbar an die ZKBS adressieren kann, sondern die „Anrufung“ nur durch die Landesbehörden vorgesehen ist. Eine Kostenerstattungsregelung für die Landesbehörden gegenüber dem/der Betreiber*in ist im GenTG nicht vorgesehen. Also kann sich eine solcher nur aus dem allgemeinen Gebührenrecht der Länder ergeben, etwa in NRW aus § 1 GebG NRW i.V.m. AVwGebO NRW. Danach werden für Amtshandlungen Gebühren und Auslagen erhoben, soweit die Amtshandlungen nicht gebührenfrei sind oder Gebührenfreiheit gesetzlich bestimmt ist. Amtshandlungen sind besondere öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeiten einer Landesbehörde (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW). Dies deckt die Gebühren für die Anzeige-, Anmelde- und Genehmigungsverfahren ab. Die Stellungnahme der ZKBS ist aber keine Amtshandlung der Landesbehörde und deshalb von der allgemeinen Kostenregelung nicht erfasst. Aus dem Grund sehen auch die Gebührentabellen (Tarifstellen 04 Umwelt dort Ziff. 4.7.1 und 4.7.2) keine Kosten für die Stellungnahmen der ZKBS vor.
ZKBS Verfahren bedürfen keiner Zustimmung des/der Betreiber*in diese sind auch nicht zur Kostentragung verpflichtet.