Zu Unterweisungen von externen Reinigungsfirmen in Biostofflaboren

Dr. Alexander Heinick

Zur regelmäßigen Reinigung von Biostofflaboren werden oft externe Reinigungsfirmen bestellt. Müssen diese unterwiesen werden?

Häufig stellt sich für Arbeitgeber die Frage, ob Beschäftigte von externen Reinigungsfirmen bereits eine allgemeine Unterweisung ihres Arbeitgebers für Biostofflabore der entsprechenden Schutzstufe erhalten haben und im eigenen Labor nicht nochmals unterwiesen werden müssen. Doch ist dies überhaupt möglich und welche Vorgaben macht die BioStoffV hierzu?

In der seit November 2025 geänderten TRBA 100 „Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit Biostoffen in Laboratorien“ unter 3.1 (3) steht, dass wenn Tätigkeiten von Fremdfirmen ausgeführt werden, die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung durch den Auftraggeber an die Fremdfirma weiterzugeben sind. Sofern erforderlich ist die Gefährdungsbeurteilung gemeinsam durchzuführen und insbesondere die Durchführung von Schutzmaßnahmen abzustimmen. Der Arbeitgeber muss sich für jede Art der Tätigkeit vergewissern, dass auch die Beschäftigten anderer Arbeitgeber hinsichtlich der Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit angemessene Anweisungen in der für sie verständlichen Sprache zur Verfügung haben. Die Einhaltung der Schutzmaßnahmen ist zu kontrollieren.

Unter Nr. 4.1 „Allgemeines“ im Bereich der Schutzmaßnahmen, wird darauf verwiesen, dass die Beschäftigten und den Beschäftigten Gleichgestellte (14) bzw. auch andere Personen, die gefährdet werden können in geeigneter Weise zu unterweisen sind. Grundlage ist hier die Gefährdungsbeurteilung bzw. die Betriebsanweisung. Im Rahmen der Unterweisung ist auch eine allgemeine arbeitsmedizinische Beratung durchzuführen, die neuerdings unter Beteiligung des/der mit der Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge beauftragten Arztes/Ärztin durchzuführen ist (auch durch Schulung der unterweisenden Personen oder durch Mitwirkung an der Erstellung geeigneter Unterrichtsmaterialien). Die neue TRBA 100 macht zudem ausführliche Angaben zu den Themenfeldern der Unterweisung (19).

Zudem wird unter (20) nochmals darauf hingewiesen, dass wenn Beschäftigte verschiedener Arbeitgeber (z.B. Reinigungsfirmen) tätig werden, die sog. Koordinationspflicht nach § 8 ArbSchG zu beachten ist. Die Schutzmaßnahmen der TRBA 100 einschließlich der Verantwortlichkeiten sowie Durchführung und Inhalte der Unterweisung sind tätigkeitsbezogen zwischen den beteiligten Arbeitgebern zu vereinbaren (bedarf der Schriftform und ist bindend).

Somit muss sich der Arbeitgeber vergewissern, dass die Beschäftigten anderer Arbeitgeber (z.B. Reinigungspersonal), die in seinem Betrieb tätig werden, eine angemessene Unterweisung erhalten haben. Eine vorherige allgemeine Unterweisung der Arbeitgeber von externem Reinigungspersonal für die entsprechende Schutzstufe reicht somit nicht aus.

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