Zur Vereinbarkeit von Wohnbebauung und gentechnischer Forschungsanstalt

Dr. Petra Kauch

Das OVG Lüneburg hatte im Rahmen einer Normenkontrolle darüber zu entscheiden, ob es planungsrechtlich zulässig ist, wenn eine Gemeinde im Wege eines Sondergebiets ein Forschungs- und Produktionszentrum für Tierimpfstoffe an vorhandene Wohnbebauung heran plant (AZ: 1 KN 28/10).
Im Verfahren hatte eine Anwohnerin, deren Grundstück 75 m vom geplanten Grundstück und 592 m von der Baugrenze des Forschungszentrums entfernt lag, gegen den Plan der Gemeinde geklagt.
Das OVG Lüneburg hat den Bebauungsplan für formell und materiell rechtsmäßig gehalten. Ein Sondergebiet „Wissenschaft und Forschung“ für ein Tierimpfstoffzentrum sei auch in der Nähe von Wohnbebauung zulässig. Die Aufstellung eines solchen Plans verstoße insbesondere nicht gegen das Trennungsgebot und das Gebot der planerischen Konfliktlösung in Bezug auf Krankheitserreger. Für die Beurteilung, ob der Plan wegen einer Verletzung des Gebots der räumlichen Distanzierung von Störfallbetrieben erforderlich sei, fehle es bei der konkreten Planung an einer Betriebsbeschreibung. Im Einzelnen könne dieser Punkt mithin erst im Genehmigungsverfahren geprüft werden. Auch Fehler in der Abwägung konnte das OVG nicht erkennen. Insbesondere habe die planende Gemeinde die Nutzungskonflikte zwischen Wohnbebauung und Tierhaltungsanlage erkannt und Geruchs- und Lärmimmissionen über Planfestsetzungen zu lösen versucht. Insoweit seien die auftretenden Konflikte immissionsschutzrechtlicher Art ordnungsgemäß abgearbeitet worden.

Diese Veröffentlichung finden Sie auch auf der Website der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Kauch.

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