Zweiter Bericht der Bundesregierung zur Umsetzung des Nagoya-Protokolls erschienen

Dr. Petra Kauch

Es gibt Neuigkeiten bei der Umsetzung des Nagoya-Protokolls.

In der BT-Drs. 19/6495 des Deutschen Bundestages ist der zweite Bericht der Bundesregierung zum Stand der Umsetzung des Nagoya-Protokolls veröffentlicht worden. Beim Nagoya-Protokoll handelt es sich um ein internationales Umweltabkommen, das einen völkerrechtlichen Rahmen für den Zugang von genetischen Ressourcen und gerechten Vorteilsausgleich schafft. Es schreibt vor, dass Vorteile aus der Nutzung der genetischen Ressourcen ausgewogen und gerecht mit den bereitstellenden Ländern geteilt werden müssen (sog. Access to genetic resources and Benefit-sharing, ABS). Zuständig für die Umsetzung ist in Deutschland das Bundesamt für Naturschutz (BfN). Im Zuge dessen musste sich das BfN zum ersten Mal mit der Registrierung einer Sammlung gem. Art. 5 VO Nr. 511/2014 befassen, nachdem das Leibnitz Institut DSMZ-Deutsche Sammlung von Mikroorganismen und Zellkulturen GmbH EU-weit den ersten entsprechenden Antrag gestellt hatte, welcher am 19. März 2018 auch positiv entschieden wurde. Darüber hinaus wurde im September 2017 das elektronische System der Europäischen Kommission zur Abgabe von Sorgfaltserklärungen (DECLARE) freigeschaltet. Bei Erhalt von Forschungsmitteln im Zusammenhang mit der Nutzung genetischer Ressourcen ist eine solche Sorgfaltserklärung notwendig und kann nun über DECLARE abgegeben werden. Eine nach Art. 7 Abs. 1 VO Nr. 511/2014 notwendige Aufforderung an alle betroffenen Nutzer in Deutschland zur Abgabe von Sorgfaltserklärungen wurde am 9. Mai 2018 in einer Allgemeinverfügung des BfN im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Eine Sorgfaltserklärung darüber, dass Nutzer im Einklang mit den Nutzerpflichten aus Art. 4 VO Nr. 511/2014 handeln, müssen seitdem alle Nutzer abgeben, die Forschungsmittel für die Nutzung genetischer Ressourcen aus dem Anwendungsbereich der VO Nr. 511/2014 und/oder für die Nutzung von traditionellem Wissen bzgl. solcher genetischer Ressourcen erhalten. Eine erste entsprechende Sorgfaltserklärung wurde 23. Mai 2018 abgegeben und durch das BfN in ein sog. Checkpoint Communiqué umgewandelt. Über ein solches Communiqué informiert das Nutzerland das Bereitstellerland, dass eine Nutzung von genetischen Ressourcen aus dem Bereitstellerland stattgefunden hat. Bei dem vom BfN erstellten Checkpoint Communiqué handelte es sich um das weltweit erste. Außerdem wurden die ersten 32 Unternehmen in den Sektoren Kosmetik und Pflege, Pharmazie sowie Biotechnologie angeschrieben, um zu prüfen, ob die Unternehmen genetische Ressourcen aus dem Anwendungsbereich der VO Nr. 511/2014 nutzen und ob Maßnahmen zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten in den Unternehmen ergriffen werden. Ergebnis dieser ersten schriftlichen Nutzerkontrollen war, dass die Unternehmen über sehr unterschiedlich ausgereifte Kenntnisse der Vorgaben der VO Nr. 511/2014 verfügten. Des Weiteren steht eine abschließende Entscheidung der EU-Kommission bezüglich des Antrags auf Anerkennung von bewährten Verfahren, vorgelegt vom Consortium of European Taxonomic Facilities (CETAF) derzeit noch aus. Der Antrag wurde im März 2018 von der Kommission an die Mitgliedstaaten zur Stellungnahme zugeleitet. Für den Fall, dass es zur Umsetzung des Nagoya Protokolls weitere Neuigkeiten gibt, werden wir das Thema in unserem Newsletter erneut aufgreifen und Sie auf dem Laufenden halten.

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