Ab März 2021 – Was ändert sich bei den Unterweisungen in S1-Anlagen?

Dr. Annabel Höpfner

Neue GenTSV lässt in S1-Anlagen Unterweisung mit elektronischen Kommunikationsmitteln zu, wenn Erfolgskontrolle durchgeführt wird.

Es ist bekannt, dass die Unterweisungen der Mitarbeiterinnen in gentechnischen Anlagen grundsätzlich vor Beginn der Tätigkeit und dann einmal jährlich durchzuführen sind. Diese Unterweisungen haben gemäß der alten GenTSV mündlich und arbeitsplatzbezogen zu erfolgen. Dies gilt auch weiterhin. Allerdings sieht die neue GenTSV (2019), die ab 1. März 2021 gilt, für S1-Anlagen zusätzlich eine andere Form der Unterweisung vor. Zukünftig kann diese auch mit elektronischen Kommunikationsmitteln erfolgen (§ 17 Abs. 4 GenTSV (2019)). Hieran ist eine Erfolgskontrolle anzuschließen. Es ist in jedem Fall darauf zu achten, dass der Bezug zum Arbeitsplatz hergestellt ist. Sollte man die Unterweisungsform umstellen, ist also zu prüfen, in welcher Form die einzelnen Arbeitsplätze mit den jeweiligen Gefahren und den dazugehörigen Sicherheitsmaßnahmen dargestellt werden können. Das kann beispielsweise mit Bildern oder kleinen Filmsequenzen erfolgen. Des Weiteren muss eine Erfolgskontrolle gewährleistet sein. Auch hier ist zu prüfen, in welcher Form diese stattfinden soll. Meine Empfehlung ist, diese möglichst mündlich durchzuführen, um noch offene Fragen klären zu können. Man sieht also, dass die Möglichkeit der anderen Unterweisungsform in S1-Anlagen möglicherweise für Entlastung sorgen kann, zunächst allerdings in jedem Fall einen Mehraufwand in der Erstellung des Formats bedeutet. Möglicherweise ist dieses Format auch nicht für jede gentechnische Anlage sowie die dazugehörigen Projektleiterinnen empfehlenswert. Als kleine Erinnerung: Es gilt natürlich weiterhin, dass die Sicherheitsunterweisung basierend auf der Betriebsanweisung zu erfolgen hat, die also sowohl bestehende Risiken als auch die dazugehören Sicherheitsmaßnahmen beinhaltet. Frauen sind zusätzlich auf mögliche Gefahren während der Schwangerschaft oder Stillzeit hinzuweisen. Es gilt auch weiterhin die Dokumentationspflicht über Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sowie die Unterschrift der unterwiesenen Person.

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