Beschäftigte im BSL3 Labor oder S3 Labor nach GenTG – ein Unterschied!Die GenTSV und die BioStoffV nebst der TRBA 200 unterscheiden sich im Hinblick auf die Anforderungen an die Beschäftigten. Von Dr. Petra Kauch 31.3.2024

Da die GenTSV und die BioStoffV nebst der TRBA 200 unterschiedliche Anforderungen im Hinblick auf die Anforderungen an die Beschäftigten enthalten, lohnt sich ein näherer Blick. Dies insbesondere auch unter dem Aspekt der Beschäftigung von Praktikanten, Studierenden und Schülern in den entsprechenden Anlagen. Eine erste Betrachtung der GenTSV ist im AGCT-Gentechnik.report 02/2024 erfolgt. Nachfolgend die Betrachtung für die BioStoffV nebst der TRBA 200:

Zwar sieht auch § 11 Abs. 6 BioStoffV der GenTSV vergleichbar Folgendes vor:

  • (6) Tätigkeiten der Schutzstufe 3 oder 4 dürfen nur fachkundigen Beschäftigten übertragen werden, die anhand von Arbeitseinweisungen eingewiesen und geschult sind.

Allerdings legt die BioStoffV den Maßstab für Beschäftigte, die in einem BSL3 Labor tätig sind, insgesamt höher fest. So fordert bereits § 2 Abs. 11 BiostoffV, dass fachkundig nur ist, wer zur Ausübung einer in dieser Verordnung bestimmten Aufgabe befähigt ist. Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der jeweiligen Art der Aufgabe und der Höhe der Gefährdung. Die für die Fachkunde erforderlichen Kenntnisse sind durch eine geeignete Berufsausbildung und eine zeitnahe einschlägige berufliche Tätigkeit nachzuweisen. In Abhängigkeit von der Aufgabe und der Höhe der Gefährdung kann zusätzlich die Teilnahme an spezifischen Fortbildungsmaßnahmen erforderlich sein. Dieser Maßstab gilt dann auch für Beschäftigte. Denn § 10 Abs. 1 Nr. 3 BioStoffV fordert im Zusammenhang mit den Zugangsregelungen, dass der Zugang zu Biostoffen der Risikogruppe 3 oder 4 auf dazu berechtigte, fachkundige und zuverlässige Beschäftigte zu beschränken ist (S. 1); Tätigkeiten der Schutzstufe 3 oder 4 dürfen diesen Beschäftigten nur übertragen werden, wenn sie anhand von Arbeitsanweisungen eingewiesen und geschult sind. Diese geforderte Fachkunde ist wieder gem. § 2 Abs. 11 BiostoffV durch eine geeignete Berufsausbildung und eine zeitnahe einschlägige berufliche Tätigkeit nachzuweisen und ggf. durch die die Teilnahme an spezifischen Fortbildungsmaßnahmen nachzuweisen. Dementsprechend enthält auch die TRBA 200 in Ziff. 5 Abs. 1 S. 2 entsprechenden Fachkundeanforderungen an Beschäftigte, die in Laboratorien, in der Versuchstierhaltung oder in der Biotechnologie Zugang zu Biostoffen der Risikogruppen 3 oder 4 erhalten oder Tätigkeiten der Schutzstufe 3 oder 4 ausüben sollen. Fachkundeanforderungen sind

eine geeignete Berufsausbildung und Berufserfahrung, nachgewiesen durch:

  • den Abschluss eines Studiums der Lebens- oder Naturwissenschaften (mindestens Bachelor oder vergleichbares Niveau), der Human- oder Veterinärmedizin oder
  • den Abschluss (staatlich anerkannt) einer Ausbildung als Biologisch-technischer Assistent oder Biologisch-technische Assistentin (BTA), Medizinisch-technischer Assistent oder oder einer vergleichbaren Ausbildung bzw. als Laborant oder Laborantin mit einschlägiger Berufserfahrung oder
  • im Bereich der Versuchstierhaltung: eine abgeschlossene Ausbildung als Tierpfleger oder Tierpflegerin mit einschlägiger Berufserfahrung.

Für Beschäftigten in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes sind die Fachkundeanforderungen gesondert in TRBA 200 in Ziff. 5 Abs. 2 festgelegt. Für Biostofflabore und für den Gesundheitsdienst kommt nach TRBA 200 in Ziff. 5 Abs. 3 hinzu, dass neben der geeigneten Berufsausbildung, Berufserfahrung und einem ausgeprägten Sicherheitsbewusstsein müssen die Beschäftigten über fundierte Kenntnisse der

  • verwendeten biologischen Arbeitsstoffe,
  • Arbeitsabläufe und Arbeitsanweisungen,
  • mit den einzelnen Arbeitsschritten verbundenen Risiken,
  • spezifischen Sicherheitsstandards,
  • Zwischenfall- und Notfallplanung verfügen;
  • verlässlich die Schutzmaßnahmen (technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen, einschließlich der Desinfektions- und Hygienemaßnahmen) kennen sowie
  • geübt sein in der richtigen Handhabung der Persönlichen Schutzausrüstung (z.B. kontaminationsfreies An- und Ablegen der Schutzkleidung).

(4) Die Beschäftigten sind anhand von Arbeitsanweisungen einzuweisen und auf der Grundlage eines Schulungskonzeptes in die Tätigkeiten der Schutzstufe 3 oder 4 unter fachkundiger Aufsicht einzuarbeiten. Während der Einarbeitung ist eine ständige Aufsicht durch fachkundige Beschäftigte für die entsprechende Schutzstufe erforderlich. Die Forderung nach Aufsicht ist dann erfüllt, wenn die aufsichtführende Person Einzuarbeitende so lange beaufsichtigt, bis sie sich überzeugt hat, dass diese die Vorgaben des Arbeitsschutzes und die übertragenen Tätigkeiten sicher beherrschen. Dies ist schriftlich zu dokumentieren.

Besonders deutlich wird der hohe Anspruch an die Fachkunde in TRBA 200 in Ziff. 5 Abs. 5, wonach nur im Falle einer Promotion in der Human- oder Veterinärmedizin, Tätigkeiten der Schutzstufe 3 abweichend von Abs. 1 bereits vor Abschluss des Studiums der Human- oder Veterinärmedizin durchgeführt werden können, wenn Praxiserfahrung in der Schutzstufe 2 besteht, die Tätigkeit unter der Aufsicht einer fachkundigen Person erfolgt.

Fazit: Auszubildende, Praktikanten und Studenten können mit Arbeiten mit Biostoffen in BSL3 Anlagen nicht beschäftigt werden und damit auch hier nicht mit gentechnischen Arbeiten.