Desinfektionsmitteln ist großen Mengen entsprechend lagern
Dr. Annabel Höpfner
Bei der Lagerung von Desinfektionsmitteln ist unbedingt die TRGS 510 zu beachten. Andernfalls drohen Gefahren, wie Explosionen, etc.
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Aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie werden in vielen Arbeitsbereichen und natürlich auch Laboren verstärkt Desinfektionsmittel gelagert. Gab es zu Beginn dieser Phase die Problematik, dass nicht ausreichend Desinfektionsmittel vorhanden waren, hat sich diese Situation glücklicherweise deutlich entspannt. Jedoch ist auch in Arbeitsbereichen mit dem vermehrten Einsatz von Desinfektionsmitteln zu rechnen, die sonst eher wenig mit diesem Thema befasst waren. Dies gilt es mit zu bedenken. Ein Großteil der vom RKI empfohlenen Hände-Desinfektionsmittel basiert auf Alkoholen, welche zu den entzündbaren Flüssigkeiten gehören und auch als solche gekennzeichnet sind. Für den Labor- und Arbeitsbereich gilt grundsätzlich, dass am Arbeitsplatz keine größeren Mengen an Gefahrstoffen zu lagern sind. Man geht hier von einem arbeitstäglichen Gebrauch aus. Ein weiterer Vorrat ist in entsprechenden Sicherheitsschränken zu lagern. Sollten darüber hinaus größere Mengen an Gefahrstoffen, und hier eben auch Desinfektionsmitteln, gelagert werden müssen, so hat diese Lagerung in entsprechenden Lagerräumen zu erfolgen. In allen Fällen ist es wichtig, bei der Lagerung die Vorgaben der TRGS 510 (Technische Regeln für Gefahrstoffe - Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern) zu beachten. Werden mehr als 10 bzw. 20 kg (je nach Kennzeichnung) gelagert, gelten zunächst die Schutzmaßnahmen, die durch eine Gefährdungsbeurteilung ermittelt wurden (TRGS 510, Abs. 12). Sollte die Lagerung in entsprechend vorgesehenen Sicherheitsschränken erfolgen, sind die Anforderungen als erfüllt zu betrachten. Erfolgt die Lagerung in dafür vorgesehenen Lagerräumen und überschreitet die Menge der entzündlichen Gefahrstoffe die Grenze von 200 kg, so ist der Raum entsprechend zu kennzeichnen („Warnung vor feuergefährlichen Stoffen“, Warnzeichen W021). In Lagerräumen darf die gelagerte Menge von 100 t, die sich in ortsbeweglichen Behältern befindet, nicht überschritten werden. Sollten sich in dem Lagerraum auch ortsfeste Tanks befinden, erhöht sich die erlaubte Lagermenge auf 150 t. Bei einer gleichzeitigen Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt zwischen 60°C und 100°C und entzündbaren Flüssigkeiten, muss hier eine entsprechende Betrachtung erfolgen. In der Gesamtberechnung sind dabei 5 kg brennbare Flüssigkeiten einer Menge von 1 kg einer entzündbaren Flüssigkeit gleichzusetzen. Entleerte Behälter gehen in die Berechnung mit einer Menge von 0,5 % durch anhaftende Restmengen ein. Die Lagerräume müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Je nach Lagerungsmenge der brennbaren Gefahrstoffe müssen die angrenzenden Räume entsprechend feuerbeständig abgetrennt sein. Sie dürfen nicht für andere Zwecke genutzt werden. Des Weiteren ist darauf zu achten, dass keine explosionsfähige Atmosphäre entsteht. Aus diesem Grunde müssen die Lagerräume entsprechend belüftet sein. Außerdem müssen die entsprechenden Feuerlöschvorrichtungen vorhanden sein. Sollten verschiedene Gefahrstoffe in dem Lagerraum gelagert werden, ist darüber hinaus gemäß der Lagerklassen darauf zu achten, welche Gefahrstoffe zusammen gelagert werden können und welche nicht. Auch hierfür gelten die Vorgaben der TRGS 510 (Abs. 7).