Externe Verbrennung statt eigene Autoklavierung?
Dr. Petra Kauch
Eine in letzter Zeit häufig gestellte Frage beschäftigt sich mit der Zulässigkeit der Entsorgung von GVO in einer externen Anlage. Fraglich ist, ob dies zulässig ist.
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Zunächst die Fakten: In der Tat ist es so, dass es mittlerweile in einigen Bundesländern, so auch in Nordrhein-Westfalen externe gentechnische Anlagen gibt, die sich auf die Verbrennung von GVO spezialisiert haben. Sie verfügen dementsprechend über gentechnische S1- oder S2 Anlagen. Ansich also kein Problem, wenn der eigene Abfall aus der eigenen gentechnischen Anlage unter Einhaltung der Vorschriften für den Transport von GVO (außerbetrieblicher Transport) in eine andere zugelassene gentechnische Anlage verbracht und dort in einem zugelassenen Verfahren verbrannt wird. Ob dies generell für S1/S2-Abfälle möglich ist, ist mit Blick auf das GenTG und die GenTSV zu hinterfragen:
In der GenTSV heißt es dazu für den S 1 Laborbereich: „Ein Autoklav oder ein gleichwertiges Gerät zur Inaktivierung oder Sterilisation muss innerhalb des Betriebsgeländes des Standorts vorhanden sein.“ (Anlage 2 (zu § 14 ) A. I. a. Nr. 5). Die Vorschrift befindet sich im Bereich der baulichen und technischen Sicherheitsmaßnahmen und beschreibt damit die bauliche und technische Ausstattung eines Labors, nicht aber den tatsächlichen Akt der Inaktivierung, das heißt die Inaktivierung als solche. Dementsprechend lässt sich daraus eine Pflicht zur Inaktivierung in der eigenen Anlage nicht ableiten. Der Wortlaut gibt dazu nichts her. Lediglich ein Verzicht auf einen Autogklaven wäre wegen des „Muss“ nicht möglich. Die Betreiberpflicht zur Entsorgung ist darüber hinaus in § 23 GenTSV geregelt. Danach hat der Betreiber dafür zu Sorgen, dass Abwasser sowie flüssiger und fester Abfall aus Anlagen, in denen gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 1 oder 2 durchgeführt werden, so vorbehandelt werden, dass die darin enthaltenen GVO soweit inaktiviert werden, das Gefahren für die geschützten Rechtsgüter nicht zu erwarten sind. In Abs. 2 werden als mögliche Methoden physikalische und chemische Verfahren beschrieben, in § 25 Abs. 1 GenTSV der Vorgang des Autoklavierens näher bestimmt und in Abs. 2 bestimmt, dass auf Antrag auch andere physikalische Verfahren als das Autoklavieren zugelassen werden können, wenn der Betreiber die Wirksamkeit alternativer Verfahren nachweisen kann (Abs. 3). Auch daraus lässt sich nicht ableiten, dass der Vorgang des Autoklavierens tatsächlich in der eigenen Anlage durchgeführt werden muss.
Gestützt auf § 3 Nr. 2 GenTG lässt sich aber nach dem Wortlaut vertreten, dass die Entsorgung eine eigene gentechnische Arbeit und damit völlig selbständig nach dem Willen des Gesetzgebers sein soll. Danach sind gentechnische Arbeiten u.a. auch die Vermehrung, Lagerung, Zerstörung oder Entsorgung … Durch den Begriff „oder“ ist sichergestellt, dass auch die isolierte Entsorgung eine eigenständige gentechnische Arbeit ist und damit nicht zwingend mit der Erzeugung von GVO, der Vermehrung oder der Lagerung in einer Anlage verbunden ist. Dementsprechend kann man aus dem Wortlaut ableiten, das ein Unternehmen auch isoliert nur Entsorgen kann. Wenn es aber GVO weder selbst erzeugt noch benutzt, muss es die GVO also begriffsnotwendig von Dritten zur Entsorgung erhalten. Werden gentechnische Anlagen isoliert nur für die Entsorgung genehmigt, so lässt sich dem GenTG nicht entnehmen, dass dieser Service nicht auch für Dritte bereitgestellt werden kann. Genau zu diesem Zweck sind die Anlagen, die ausschließlich der Entsorgung dienen, ja gerade genehmigt worden. Ein Risiko, dem unter dem GenTG nicht begegnet werden kann, besteht nicht, da die GVO von einer zugelassenen gentechnischen Anlage in eine andere gentechnisch zugelassene Anlage transportiert werden. Dieser Vorgang ist auch bei der Forschungsversendung unproblematisch und anerkannt. Dazwischen wird der außerbetriebliche Transport über die Vorschriften über den Transport gefährlicher Güter sichergestellt, was ebenfalls beim Forschungsversand unproblematisch und anerkannt ist.
Die jetzigen Fassungen des GenTG und der GenTSV stehen einer externen Entsorgung GVO-haltigen Abfalls in einer speziell dafür genehmigten gentechnischen Anlage damit nicht entgegen. Die Vermeidung von Mülltourismus ist jedenfalls nicht Zweck des Gesetzes und in beiden vorbenannten gesetzlichen Grundlagen auch nicht normiert.