Großraumlabore, Schallschutz und die Anforderungen der GenTSV
Dr. Christian Klein
Großraumlabore sind im Trend: Es ergeben sich aber in diesem Raumkonzept spezifische Anforderungen zur Desinfizierbarkeit von Schallschutzelementen.
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Ob Labor-Neubau oder Umgestaltung bestehender Laborflächen: der Trend geht auch in der Molekularbiologie zu Großraumlaboren. Dabei sind die Vorteile dieser Entwicklung plausibel. Synergetische Flächen- und Gerätenutzung mit kurzen Laufwegen und interaktivere Kommunikationsmöglichkeiten auch im experimentellen „wet lab“ Bereich. Das sind die von Wissenschaft Betreibenden geäußerten Anforderungen. Diese werden im Großraumlabor baulich ermöglicht. Wenn darüber hinaus noch gerätelastige Nebenräume in die Großlaborflächen integriert werden können, sind zudem die Transportwege zwischen in früheren Zeiten kleinparzellierten Gentechniklaboren vermindert. Das Prinzip des in der Gentechnikgesetzgebung sinnigerweise geforderten „Containments von Gentechnik“ wird so noch konsequenter auch im Raumarrangement eines molekularbiologischen Gebäudes verwirklicht.
Doch es gibt dabei insbesondere in Bezug auf den Schallschutz Nachteile. Wo viele Geräte stehen, wo mehr Personen pro Raum arbeiten und kommunizieren akkumulieren Geräusche. Daher sind Schallschutzelemente insbesondere im Deckenbereich solcher Großlabore unerlässlich. Solche Elemente funktionieren physikalisch und vor allem dadurch, dass unebene Oberflächen den Schall absorbieren.
Derartige Oberflächen sind naturgemäß schwierig zu reinigen bzw. zu desinfizieren. Beide Punkte aber sind als essenzielle Sicherheitsmaßnahmen für Labore in der Gentechnik-Sicherheitsverordnung (GenTSV) gefordert, denn die GenTSV formuliert dazu in Anlage 2 zu § 14 unter a) Folgendes: „(2) Arbeitsflächen und die an die Arbeitsflächen angrenzenden Flächen, insbesondere Wandflächen, Fußböden und das Mobiliar, sollen leicht zu reinigen sein und müssen beständig gegenüber den eingesetzten Stoffen sowie gegenüber Reinigungs- und Desinfektionsmitteln sein.“ Da die Deckenbereiche, in denen Schallschutz für gewöhnlich angebracht ist, keine solche Flächen darstellen, ist somit das Kriterium der Reinigung und Desinfizierbarkeit kein Ausschlusskriterium. Und das ist auch schon deshalb sinnvoll, weil diese Desinfizierbarkeit ja zumindest im S1 Labor vornehmlich auf die Verhinderung von Kontaminationsverschleppungen abzielt. Mit einer Raumdecke kommt man im Regelbetrieb aber nicht in Kontakt. Da Kontaminationen an Decken zudem unwahrscheinlich sind, ist diese Festlegung auf Arbeitsflächen und angrenzende Flächen in der GenTSV wohl durchdacht.
Fazit: In S1 Laboren ist die deckenständige Anbringung von Schallschutzelementen auch dann möglich, wenn diese hohlraumhaltige und damit nicht effizient zu reinigende Oberflächen aufweisen. Denn die GenTSV beschränkt sich in den Anforderungen bezüglich der Reinigung und Desinfizierbarkeit auf Arbeitsflächen und angrenzende Flächen.