Kunststoffrecycling aus Gentechniklaborbereichen (Teil 2)

Dr. Christian Klein

Sollen Kunststoffe aus S1-Anlagen ohne Autoklavierung recycelt werden, kann unter bestimmten Bedingungen auf deren vorherige Autoklavierung verzichtet werden.

Im AGCT-Gentechnik.report 01/2023 wurde das Thema „Recycling von Kunststoffabfällen“ eingeführt. Denn auch im S1 Labor ist die Vermeidung bzw. die möglichst hochwertige Wiederverwertung ebensolcher Materialien eine Maßgabe, um klimaneutrale(re) Forschung zu etablieren. Doch es gilt hier grundsätzlich das Paradigma, dass die „nicht GVO-Kontamination“ dieser Kunststoffabfälle sicherzustellen ist, um den Anforderungen der Gentechnik-Sicherheitsverordnung (GenTSV) an die Entsorgung von Abfällen zu entsprechen. Wie bereits in Teil 1 zu dem Thema erörtert, ist das unter grundlagenwissenschaftlichen Standardforschungsbedingungen äußerst fordernd.

Allerdings gibt es mögliche Ausnahmen zu dieser Regel. Näher spezifiziert sind die entsprechenden Bedingungen dazu in § 24 Abs. 1 Nr. 3b GenTSV. Dort ist ausgeführt, dass: „Fester (und flüssiger) Abfall, der aus Anlagen stammt, in denen ausschließlich gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 1 durchgeführt werden, und der in unmittelbarem Zusammenhang mit diesen gentechnischen Arbeiten angefallen ist, ohne besondere Vorbehandlung entsorgt werden kann,… bspw….wenn der Abfall so gering kontaminiert ist, dass schädliche Auswirkungen auf die in § 1 Nummer 1 des Gentechnikgesetzes bezeichneten Rechtsgüter nicht zu erwarten sind.“

Bei dieser „geringen Kontamination“ muss jedoch die Art der verwendeten GVO berücksichtigt werden. So stellen bspw. virale S1-Organismen wie adeno-assoziierte-virale Partikel - aufgrund ihrer hohen Tenazität - oder - um ein weiteres Beispiel zu nennen - murine ecotrophe retrovirale Partikel, wegen ihres Genom-integrierenden und damit potentiell mutagenen Potentials, eine nicht auszuschließende Gefährdung für die Umwelt dar. Hingegen sind die anteilsmäßig wohl am häufigsten in Zellkulturen verwendeten Risikogruppe 1 Säugerzelllinien, von denen keine Infektionsgefahr ausgeht und deren Überlebensfähigkeit ohne entsprechendes Nährmedium äußerst gering ist, anders zu beurteilen.

Da es sich bei einer geplanten Anwendung des oben genannten § 24 GenTSV um eine an Bedingungen geknüpfte Ausnahme von der Regelinaktivierung von Abfällen aus gentechnischen Arbeiten handelt, sollte diese Maßnahme immer in einer gesonderten Risikobewertung zu den diesbezüglichen gentechnischen S1-Projekten schriftlich dokumentiert begründet werden. Eine Vorabinformation der zuständigen Aufsichtsbehörde wäre zudem unbedingt zu empfehlen.

Fazit: Die GenTSV lässt unter bestimmten Voraussetzungen zu, dass Kunststoffabfälle aus gentechnischen S1-Anlagen ohne besondere Vorbehandlung, wie Autoklavierung oder einer zugelassenen chemischen Inaktivierung, entsorgt werden. Plant man, so vorzugehen, wäre es empfehlenswert, eine entsprechende Ergänzung der Risikobewertung vorzunehmen und vorab der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

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