Müssen Beschäftigte mögliche Schutzimpfungen selbst bezahlen?
Dr. Alexander Heinick
Arbeitgeber haben Gefährdungsbeurteilungen durchzuführen und Schutzmaßnahmen festzulegen. Hierzu können Impfungen gehören.
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Gem. § 5 ArbSchG und § 4 BioStoffV hat derArbeitgeberdie Gefährdung der Beschäftigten durchTätigkeiten mit Biostoffen vor Aufnahme der Tätigkeit zu beurteilenund die erforderlichenSchutzmaßnahmen zu treffen. Ergibt sich aus dieser Gefährdungsbeurteilung eine erhöhte Infektionsgefährdung durch Biostoffe, wie es z.B. in Laboren oder im Gesundheitswesen der Fall sein kann, ist nach BioStoffV zu verfahren.
Wie bereits imAGCT-Gentechnik.report vom 30.09.2024„Wie ist die arbeitsmedizinische vorsorge im Labor geregelt?“ beschrieben, ist sowohl bei der Pflichtvorsorge als auch bei der Angebotsvorsorge bei Tätigkeiten mit Biostoffen, die als impfpräventabel gekennzeichnet sind (z.B. bei Arbeiten mit dem Hepatitis-B-Virus), eine prophylaktischeImpfung vom Arbeitgeber anzubieten. Dies kann jedoch so lange entfallen, wie die Beschäftigten über einen ausreichenden Immunschutz gegen den Biostoff verfügen (6.2.1 TRBA 100). Impfungen sind den Beschäftigten also immer dann vom Arbeitgeber anzubieten, wenn das Risiko einer Infektion tätigkeitsbedingt und im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung erhöht ist. Die Beschäftigten müssen das Impfangebot jedoch nicht annehmen, da in Deutschland keine Impfpflicht besteht. Doch wer muss diese Impfung eigentlich bezahlen, wenn das Impfangebot angenommen wird?
Die Antwort auf diese Frage lautet, dass dieKostenfür die arbeitsmedizinische Vorsorge und die Impfungen nicht den Beschäftigten auferlegt werden dürfen undvom Arbeitgeber zu tragensind (siehe hierzu auch denArtikel der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege(BGW). Diese Kostenübernahme gilt im Übrigen auch z.B. für Schülerinnen und Schüler im Rahmen eines Praktikums.