Müssen Beschäftigte mögliche Schutzimpfungen selbst bezahlen?

Dr. Alexander Heinick

Arbeitgeber haben Gefährdungsbeurteilungen durchzuführen und Schutzmaßnahmen festzulegen. Hierzu können Impfungen gehören.

Gem. § 5 ArbSchG und § 4 BioStoffV hat der Arbeitgeber die Gefährdung der Beschäftigten durch Tätigkeiten mit Biostoffen vor Aufnahme der Tätigkeit zu beurteilen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu treffen. Ergibt sich aus dieser Gefährdungsbeurteilung eine erhöhte Infektionsgefährdung durch Biostoffe, wie es z.B. in Laboren oder im Gesundheitswesen der Fall sein kann, ist nach BioStoffV zu verfahren.

Wie bereits im AGCT-Gentechnik.report vom 30.09.2024 „Wie ist die arbeitsmedizinische vorsorge im Labor geregelt?“ beschrieben, ist sowohl bei der Pflichtvorsorge als auch bei der Angebotsvorsorge bei Tätigkeiten mit Biostoffen, die als impfpräventabel gekennzeichnet sind (z.B. bei Arbeiten mit dem Hepatitis-B-Virus), eine prophylaktische Impfung vom Arbeitgeber anzubieten. Dies kann jedoch so lange entfallen, wie die Beschäftigten über einen ausreichenden Immunschutz gegen den Biostoff verfügen (6.2.1 TRBA 100). Impfungen sind den Beschäftigten also immer dann vom Arbeitgeber anzubieten, wenn das Risiko einer Infektion tätigkeitsbedingt und im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung erhöht ist. Die Beschäftigten müssen das Impfangebot jedoch nicht annehmen, da in Deutschland keine Impfpflicht besteht. Doch wer muss diese Impfung eigentlich bezahlen, wenn das Impfangebot angenommen wird?

Die Antwort auf diese Frage lautet, dass die Kosten für die arbeitsmedizinische Vorsorge und die Impfungen nicht den Beschäftigten auferlegt werden dürfen und vom Arbeitgeber zu tragen sind (siehe hierzu auch den Artikel der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW). Diese Kostenübernahme gilt im Übrigen auch z.B. für Schülerinnen und Schüler im Rahmen eines Praktikums.

Zurück zum Blog

Weitere Artikel im AGCT-Gentechnik.report