Präsenzpflicht des PL und des BBS in der gentechnischen AnlageIn der Praxis wird häufig die Frage gestellt, wie schnell denn der PL oder der BBS in der Anlage sein müssen. Von Dr. Petra Kauch 1.7.2020
Ausgangspunkt für eine Antwort zu dieser Frage ist § 11 Nr. 2 Gen TG: Danach zählt es zu den Genehmigungsvoraussetzungen, dass gewährleistet sein muss, dass der Projektleiter sowie der BBS die ihnen obliegenden Verpflichtungen ständig erfüllen können müssen. Da der Aufgabenbereich des Projektleiters (PL) von dem des Beauftragten für die Biologische Sicherheit (BBS) zu unterscheiden ist, ist auch diese Frage bezogen auf die einzelnen Aufgabenbereiche unterschiedlich. Im letzten AGCT-Gentechnik.report haben wir über die Präsenzpflicht des BBS berichtet. Heute zur Präsenzpflicht des PL: Der PL (§ 3 Nr. 8 GenTG) ist eine Person, die im Rahmen ihrer beruflichen die unmittelbare Planung, Leitung oder Beaufsichtigung einer gentechnischen Arbeit oder einer Freisetzung durchführt. Schon hier wird deutlich, dass allein der Begriff des PL in erster Linie an die gentechnische Arbeit (nicht an die gentechnische Anlage) geknüpft ist. Die (gesetzlichen) Pflichten des Projektleiters werden in § 14 Abs. 1 Nr. 1-9 GenTSV abschließend beschrieben. Dabei kommt der gesetzlichen Pflicht nach § 14 Abs. 1 Nr 7 GenTSV eine besondere Bedeutung zu. Danach ist der PL dafür verantwortlich, dass bei Gefahr für die geschützten Rechtsgüter (Mensch und Umwelt) geeignete Maßnahmen zur Abwehr dieser Gefahr unverzüglich getroffen werden. Dementsprechend obliegt es dem Projektleiter bei einer Gefahr unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, Gefahrenabwehrmaßnahmen einzuleiten. Dementsprechend wird die Präsenzpflicht des PL enger zu bestimmen sein als die des BBS (vgl. AGCT-Gentechnik.report 5/2020). Dabei wird sicherlich auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen sein. Kriterien dafür können die Sicherheitseinstufung und die Gefährlichkeit der konkreten Tätigkeit sein. In diesem Zusammenhang mögen einfache Lagerungen von GVO (eher „passiv“) anders zu bewerten sein als die erstmalige Erzeugung eines GVO oder dessen Vermehrung (eher „aktiv“). Dementsprechend lassen sich generelle Aussagen, etwa der PL müssen in 20 Minuten in der Anlage sein, nicht für alle Anlagen treffen. Im Falle einer in § 14 Abs. 1 Nr. 7 GenTSV beschriebenen Gefahrensituation wird ex-post sicherlich auch immer die Frage gestellt werden, wo denn der Projektleiter gewesen ist, wenn Gefahrenabwehrmaßnahmen zu ergreifen gewesen wären. Vor diesem Hintergrund muss derjenige, der die Aufgabe und die Verantwortung eines PL übernimmt, für sich selbst entscheiden, wie er es mit seiner Präsenz in der Anlage – und damit auch einer eventuellen Vertretung seiner Person – hält.