Unterschied zwischen einer Anzeige, einer Anmeldung und einer Genehmigung?
Dr. Petra Kauch
Alle 3 Zulassungen kommen in einer gentechnischen Anlage vor; wo liegt bezogen auf den Beginn der Tätigkeit der Unterschied? – Serie: 1.Teil: Die Anzeige
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Bei einer Anzeige (Errichtung und dem Betrieb einer S1 Anlage und Durchführung von weiteren gentechnischen S 2-Arbeiten) kann sofort nach Eingang der Anzeige bei der zuständigen Behörde begonnen werden.
Es muss also ein wirksamer Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt worden seien.
Demnach muss die Behörde für die Entgegennahme des Antrags tatsächlich *zuständig *sein. Für Nordrhein-Westfalen bedeutet dies, dass der Antrag bei der Bezirksregierung in Düsseldorf als zentrale Zulassungsstelle eingegangen sein muss. Dies ist in anderen Bundesländern möglicherweise vergleichbar. Ein Antragseingang bei einer Überwachungsbehörde, die nicht zugleich Zulassungsbehörde ist, reicht insofern nicht aus.
Zudem muss das richtige Antragsformular, das heißt das zwischen den Bundesländern abgestimmte aktuelle Formular A von der LAG-Gentechnik-Seite in der Rubrik für Antragsteller benutzt worden sein. Andere Anträge, die man möglicherweise im Netz findet, zwischen den Bundesländern aber nicht abgestimmt sind, lösen die Fiktionswirkung nicht aus.
Zuletzt muss der Antrag (Formblatt A) auf der letzten Seite in dem Tabellenfeld ordnungsgemäß vom Betreiber oder seinem Vertreter, dem Projektleiter und dem BBS unterschrieben sein.
Der Antrag muss der zuständigen Behörde tatsächlich zugegangen sein. Gibt man den Antrag persönlich bei der Behörde ab, kann man auf einem Duplikat einen Eingangsstempel erhalten. Hier reicht auch der Stempel vom Empfang, selbst wenn der Antrag noch nicht auf dem Schreibtisch des zuständigen Mitarbeiters angekommen ist. Bei der herkömmlichen Versendung mit der Post empfiehlt sich ein Einschreiben mit Rückschein, da man zum Nachweis des Zugangs dann den Rückschein erhält. Im Einzelfall kann der Antrag (Formblatt A) auch per Fax vorab übermittelt werden, wenn der Antrag und die Anlagen dann vollständig parallel in die Post gegeben werden. In diesem Fall sollte man sich das Sendeprotokoll ausdrucken (zumindest elektronisch archivieren), da man damit den Zugang bei der Zulassungsbehörde belegen kann. Dieses Procedere reicht für jede Klageerhebung bei Gericht aus, sodass ein Antrag auch vorab zulässigerweise an die Zulassungsbehörde gefaxt werden kann, um die Fiktionswirkung auszulösen.
Ist der Antrag so zugegangen, kann noch am gleichen Tag (sofort) mit den im Antrag bezeichneten und weiteren S1-Arbeiten – die dann zulassungsfrei sind - begonnen werden.