Wann ist Unterarm- und Handschmuck in Laboren untersagt

Dr. Annabel Höpfner

Bei Tätigkeiten mit Biostoffen, die eine Händedesinfektion erfordern, ist das Tragen von Hand- und Unterarmschmuck untersagt.

Das Tragen von Schmuck ist bei Menschen sehr individuell. Für viele ist das Tragen von Armbanduhren oder Eheringen vollkommen selbstverständlich und nicht unbedingt als Schmuck zu betrachten. Aber wie muss damit eigentlich im Labor umgegangen werden? Es liegt auf der Hand, dass die Händedesinfektion nicht mehr einwandfrei vorgenommen werden kann, wenn sich an den Fingern Ringe befinden und am Handgelenk eine Uhr, da das Einreiben mit dem jeweiligen Desinfektionsmittel an den Handstellen, die von der Uhr oder dem Ring bedeckt sind, nicht ausreichend möglich ist. Wird im Labor mit Biostoffen gearbeitet, so muss also entsprechend darauf geachtet werden, eine ausreichende Händedesinfektion zu ermöglichen. In den Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe zu „Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien“ (TRBA 100) ist geregelt, wann das Tragen von Unterarm- und Handschmuck untersagt ist. Es gilt für die Arbeiten unter Schutzstufe 2 grundsätzlich, dass Hände auch nach dem Tragen von Schutzhandschuhen entsprechend zu desinfizieren sind. In diesem Zusammenhang heißt es weiter, dass bei Tätigkeiten, die eine Händedesinfektion oder das Tragen von Schutzhandschuhen erfordern, kein Schmuck an Händen und Unterarmen getragen werden darf. Extra erwähnt werden an dieser Stelle auch Uhren und Eheringe (TRBA 100, 5.3, Abs. 16f). Es erfolgt hier außerdem der Zusatz, dass auch die Fingernägel kurzgeschnitten sein müssen, damit auch hier eine entsprechende Desinfektion erfolgen kann und außerdem nicht die Möglichkeit besteht, dass die Schutzhandschuhe durch die Fingernägel verletzt werden und so nicht mehr als Schutzmaßnahme zu verstehen sind. Bereits unter den organisatorischen Hinweisen für Schutzstufe 1 findet sich schon ein Hinweis auf das Verbot von Hand- und Unterarmschmuck, wenn Tätigkeiten ausgeführt werden, die eine Händedesinfektion erfordern (TRBA 100, 5.2.1, Abs. 10). Den Anweisungen aus den Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe sind anzuwenden. Von ihnen kann abgewichen nur werden, wenn die angefertigte Gefährdungsbeurteilung zu einer anderen Einschätzung kommt.

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