Welche Aufbewahrungsfristen für Aufzeichnungen gelten in der BioStoffV?Aufbewahrungsfristen für Aufzeichnungen bei gentechnischen Arbeiten sind klar geregelt. Welche Fristen gelten in der Biostoffverordnung (BiostoffV)? Von Dr. Alexander Heinick 31.10.2024
In der Verordnung über Aufzeichnungen bei gentechnischen Arbeiten und bei Freisetzungen (Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung - GenTAufzV) findet man in § 4 GenTAufzV „Aufzeichnungs- und Vorlagepflichtiger, Aufbewahrungsfrist“, dass der Betreiber die Aufzeichnungen aufzubewahren hat, wobei die Aufbewahrungsfristen 10 Jahre bei gentechnischen Arbeiten der Sicherheitsstufe 1 (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 GenTAufzV) und 30 Jahre bei gentechnischen Arbeiten der Sicherheitsstufen 2 - 4 betragen (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 GenTAufzV). Dies jeweils nach Beendigung der gentechnischen Arbeiten.
Doch, wie sieht es diesbezüglich mit der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht bei Biostoffen aus? In der Biostoffverordnung (BioStoffV) findet man die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung und Aufzeichnungspflichten in Abschnitt 2 unter § 7. Hier hat der Arbeitgeber bei Tätigkeiten der Schutzstufe 3 oder 4 ein Verzeichnis über die Beschäftigten zu führen, die diese Tätigkeiten ausüben. In dem Verzeichnis sind die Art der Tätigkeiten und die vorkommenden Biostoffe sowie aufgetretene Unfälle und Betriebsstörungen anzugeben. Es ist personenbezogen für den Zeitraum von mindestens 10 Jahren nach Beendigung der Tätigkeiten aufzubewahren. Der Arbeitgeber hat als Bestandteil der Dokumentation ein Verzeichnis der verwendeten oder auftretenden Biostoffe zu erstellen (vgl. zum Biotoffverzeichnis: Muss jedes Labor ein Biostoffverzeichnis führen? - AGCT-Gentechnik.report v. 31.05.2024 soweit diese bekannt sind, jedoch wird in der BioStoffV nicht erwähnt, ob und wie lange dieses Verzeichnis aufbewahrt werden muss.
Bei Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 1 ohne sensibilisierende oder toxische Wirkungen kann auf das Verzeichnis sogar vollständig verzichtet werden.
Zwar hat der Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung mindestens jedes zweite Jahr zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren (Abschnitt 2 § 4 BioStoffV), eine Aufbewahrungspflicht für die zu erstellende Gefährdungsbeurteilung über einen längeren Zeitraum oder das Aufbewahren der alten Gefährdungsbeurteilungen nach erfolgten Aktualisierungen gibt es jedoch nicht.
In der BioStoffV gibt es somit gerade in den niedrigeren Schutzstufen, im Vergleich zu den Fristen für Aufzeichnungen bei gentechnischen Arbeiten in den Sicherheitsstufen 1 - 4 (GenTAufZV) keinerlei Aufbewahrungsfristen für Aufzeichnungen.