Zusammenhang zwischen Zulassung gentechnischer Anlagen und künftige FortbildungspflichtDie künftig in § 28 Abs. 3 S. 1 GenTSV n.F. vorgesehene Fortbildungsverpflichtung hat auch Auswirkungen auf die Zulassung von gentechnischen Anlagen. Von Dr. Petra Kauch 30.9.2019

§ 28 Abs. 3 S. 1 GenTSV n.F. sieht sowohl für Projektleiter (PL) als auch für die Beauftragten für die Biologische Sicherheit (BBS) 18 Monate nach Inkrafttreten, d.h. mit dem 01.03.2021 (Art. 4 der MantelV) vor, dass diese sich alle fünf Jahre einer Fortbildung unterziehen müssen, die dem jetzigen Status des § 15 GenTSV (§ 28 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 GenTSV n.F.) entspricht. Wer meint, er könne deshalb bis zum Frühjahr 2021 abwarten, dem sollte Folgendes bewusst sein: Die neue Regelung sieht keine Ausnahme für alte Projektleiter und alte Projektleiterscheine vor. Die neue Regelung enthält auch keine Übergangsfrist für Projektleiter, die derzeit als solche in den Genlaboren beschäftigt sind. Dementsprechend müssen die Projektleiter, deren Projektleiterscheine aus dem Zeitraum vor dem 01.03.2016 stammen (5 Jahre vor 2021) im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung bereits über einen neuen Projektleiterschein verfügen, um ihre Sachkunde im Sinne des § 15 Abs. 1 GenTSV a.F. (dann § 28 Abs. 3 S. 1 GenTSV n.F.) nachweisen zu können. Dies ist auch nicht ohne Belang für die Anlagenzulassung: Denn gem. § 11 Abs. 1 Nr. 2 GenTG ist Voraussetzung für die Zulassung und den rechtmäßigen Betrieb einer gentechnische Anlage, dass der Projektleiter/Beauftragter für die Biologische Sicherheit über die erforderliche Sachkunde verfügen. Dies ist eine Zulassungsvoraussetzung für den Betrieb gentechnischer Anlagen und den Tätigkeiten in solchen Anlagen. Dazu zählt neben dem Studium, ausreichender mikrobiologischer Praxis auch der Projektleiterschein. Verfügt also mithin Anfang März 2021 ein Projektleiter/BBS nicht über die erforderliche Sachkunde, so fehlt es auch an einer Grundvoraussetzung, die für den Betrieb einer gentechnischen Anlage unerlässlich ist. Dementsprechend steht die gentechnische Anlage ohne sachverständiges Personal (§ 6 Nr. 4 GenTG) dar und wird die Anlagevoraussetzungen nicht mehr erfüllen. Dieses Problem ist dem Gentechnikgesetz übrigens nicht neu ! Denn im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gentechnikgesetzes 1990 waren die Anlagengenehmigungen häufig direkt an die Institutsdirektoren statt an die Kanzler geknüpft. Dies hatte – man erinnere sich an das Jahr der Wiedervereinigung – zur Folge, dass ein Institutsleiter die personen- und sachbezogene Konzession (Anlagegenehmigung) „mitgenommen“ hat, wenn er einem Ruf in die neuen Länder oder nach Berlin gefolgt ist. Auch in diesem Fall war unstreitig, dass der gentechnischen Anlage alsdann die Genehmigung „abhandengekommen“ war, da diese wegen des persönlichen Elements der Zuverlässigkeit nicht einfach auf den nächsten Institutsdirektor hat übertragen werden können. Ähnlich verhält es sich jetzt, wenn dem PL/BBS die Sachkunde allein deshalb „abhandenkommt“, weil er/sie nicht mehr über einen aktuellen Projektleiterschein verfügt/verfügen. Insoweit muss auch jeder Anlagebetreiber auf diesen Umstand derzeit hinreichend achten und sein sachverständiges Personal (§ 6 Nr. 4 GenTG) vor dem Inkrafttreten des neuen § 28 Abs. 3 S. 1 GenTSV n.F. updaten, will er der Gefahr einer Anlagenschließung entgegenwirken.