Was sind eigentlich Mitteilungen nach §§ 9 Abs. 4a und Abs. 5 GenTG?

Dr. Petra Kauch

Als schwächste (Zulassungs-)Form gibt es dann noch die Mitteilungen. Eine davon ist für die Praxis wichtig!

Im Anschluss an die 3 bereits dargestellten Zulassungsformen (vgl. AGCT-Gentechnik.report 11/2022 vom 30.11.2022, 01/2023 vom 31.01.2023 und 02./2023 vom 28.02.2023) soll zuletzt auf die Mitteilung eingegangen werden. Diese ist nicht wirklich eine Zulassungsform, sondern eine einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung des Betreibers an die Zulassungsbehörde, die mit Zugang wirksam wird (§ 130 Abs. 1 und 3 BGB), also nicht von einer Bestätigung durch die Behörde abhängt. Mitteilungen kennt das Gesetz zum einen für weitere gentechnische Arbeiten in § 9 Abs. 4a und Abs. 5 GenTG. Dabei regelt § 9 Abs. 5 GenTG einen Sonderfall, nämlich Tätigkeiten die von einer internationalen Hinterlegungsstelle durchgeführt werden. Klassische Forschung und Produktionseinheiten sind in der Regel keine internationale Hinterlegungsstellen, sodass im Laboralltag diese Mitteilung nicht relevant ist. Gleiches kann von der Mitteilung nach § 9 Abs. 4a GenTG nicht behauptet werden. Danach ist der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Arbeit vom Betreiber mitzuteilen, wenn eine bereits angezeigte, angemeldete oder genehmigte gentechnische Arbeit der Sicherheitsstufe 2 und 3 in einer anderen angemeldeten oder genehmigten gentechnischen Anlage desselben Betreibers, in der entsprechende gentechnische Arbeiten durchgeführt werden dürfen, durchgeführt werden. Die Regelung steht im Zusammenhang mit den übrigen Tätigkeitszulassungen nach § 9 GenTG. Die Anlagezulassung ist davon nicht betroffen, da diese in § 8 GenTG geregelt ist. D. h. § 9 Abs. 4a GenTG regelt nur weitere Tätigkeiten. Der Kettensatz ist an sich schon schwer zu verstehen und soll deshalb im Hinblick auf seine Voraussetzung aufgeschlüsselt dargestellt werden. Es geht um:

  • gentechnische Arbeiten (Erzeugung von GVO, aber auch Vermehrung, Lagerung, Zerstörung oder Entsorgung sowie der innerbetriebliche Transport gentechnisch veränderter Organismen (§ 3 Nr. 2a und b GenTG)
  • der Sicherheitsstufe 2 und 3 (S1 ist deshalb nicht erfasst, weil weitere gentechnische Arbeiten zulassungsfrei sind (§ 9 Abs. 1 GenTG); S4 unterliegt immer einer strengen Genehmigungspflicht (§ 9 Abs. 3 GenTG))
  • die Arbeit muss bereits angezeigt (weitere S2 Arbeiten), angemeldet (aufgestufte S2 Arbeiten) oder genehmigt sein (S3 Arbeiten) (d. h. sie muss an sich in einer gentechnischen Anlage schon zugelassen sein)
  • es gibt eine andere angemeldete (S2) oder genehmigte (S3) gentechnische Anlage = Anlagenwechsel (diese muss S2 oder S3 sein (§ 8 Abs. 1 S. 1 2. Alt. GenTG oder § 8 Abs. 1 S. 2 1. Alt. GenTG))
  • desselben Betreibers (in eine Anlage eines anderen Betreibers kann jedenfalls unter § 9 Abs. 4a GenTG nicht gewechselt werden; derselbe Betreiber wäre also etwa der Kanzler für die Universität oder eine private Firma). In Bezug auf „denselben Betreiber“ lauern allerdings einige Fallstricke. Im universitätsnahen Umfeld betreibt zum Teil sowohl die Universität als auch das Universitätsklinikum gentechnische Anlagen. Für einen Transfer aus einer Anlage der Universität (Betreiber 1) in eine Anlage des Universitätsklinikums (Betreiber 2) würde eine Mitteilung daher nicht ausreichen. Anders wäre der Fall, wenn – wie bspw. in Münster - die Anlagen im Klinikum auch durch die Universität (Betreiber 1) betrieben werden. Auch in der Privatwirtschaft hängt dies von der Betreiberfunktion ab. Fungieren einzelne Tochtergesellschaften als Betreiber, reicht für einen Transfer der Arbeit aus der Anlage der Tochtergesellschaft 1 in eine Anlage der Tochtergesellschaft 2 ebenfalls die Mitteilung nicht aus. Ist hingegen die Muttergesellschaft Betreiberin aller gentechnischen Anlagen des Konzerns, kann die Mitteilung genutzt werden. Zum Standort sind hier übrigens keine Vorgaben gemacht, das bedeutet, dass ein „Instituts-Hopping“ nicht nur an Campusuniversitäten, die alle einheitlich auf einem Betriebsgelände sind, möglich ist, sondern auch an Universitäten, deren Institute im Stadtgebiet verstreut liegen, wie etwa in Bonn oder Münster. Es bedeutet auch, dass Betreiber privater gentechnischer Anlagen unter gleichen Bedingungen nur mit einer Mitteilung S2 oder S3 Arbeiten in einer anderen gentechnischen Anlage desselben Betreibers durch-/weiterführen können (§ 9 Abs. 4a GenTG plus außerbetrieblicher Transport) und dort die gentechnischen Arbeiten fortsetzen können. Dies gilt auch für Mikroskopieren, Lagerung von GVO und Entsorgung. Betreibt ein Unternehmen eine gentechnische S2-Anlage in München und eine weitere S2-Anlage in Berlin, wäre also auch der Transfer von S2-Arbeiten von München nach Berlin nur mitteilungspflichtig. Ob dies tatsächlich so gemeint ist, erhellt die gesetzliche Begründung (BT-Drs. 11/5622) nicht. Sie sagt zwar aus, die Zulassungen bezögen sich nur auf die Durchführung gentechnischer Arbeiten in einem bestimmten geschlossenen System. Diese Aussage kann aber gerade für den Wechsel einer gentechnischen Anlage keine Relevanz haben, da dort ja gerade tatbestandlich der Wechsel von einem geschlossenen System in ein anderes Voraussetzung ist. Die Rechtsauslegungen der LAG verhalten sich dazu ebenfalls nicht.
  • vor Aufnahme der Arbeit (nicht nach Aufnahme der Arbeit in der neuen Anlage; aber unmittelbar nach Zugang der Mitteilung bei der Behörde kann die Tätigkeit aufgenommen werden)
  • vom Betreiber (nicht vom PL oder vom BBS)
  • Mitteilungspflicht (formfrei, d.h. mündlich oder schriftlich per Brief, Fax oder E-Mail möglich) Zu wissen ist noch, dass ein Verstoß gegen § 9 Abs. 4a GenTG insoweit bußgeldrelevant ist, soweit die Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gemacht wird (§ 38 Nr. 9 1. Var. GenTG). Ein Transfer der Arbeiten in eine andere Anlage geht dabei oftmals mit dem Transport der verwendeten GVO einher. Befinden sich beide Anlagen auf demselben Betriebsgelände, sind die Vorgaben des innerbetrieblichen Transports zu berücksichtigen, andernfalls die des außerbetrieblichen Transports. Zum Transport von GVO veranstalten wir am 12.04.2023 einen AGCT Refreshing-Projektleiterkurs, mit dem Sie gleichzeitig Ihre Sachkunde nach § 28 Abs. 3, Abs. 5 GenTSV auffrischen können. Weitere Informationen finden Sie hier
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