Wichtiger Nachtrag: Bei S 2 Anlagen auch Genehmigungen möglich
Dr. Petra Kauch
Der Betreiber einer S2 Anlage hat bei deren Errichtung und weiteren gentechnischen Arbeiten bei der Zulassung einen Wahlrecht.
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Grundsätzlich sind als Zulassungsart für S2 Anlagen die Anmeldung und die Anzeige vorgesehen. Dazu ist ausführlich im AGCT-Gentechnik.report 11/2022 vom 30.11.2023 und 1/2023 vom 31.01.2023 berichtet worden. Für die Errichtung und den Betrieb einer S2 Anlage ist als Zulassungsart für den Regelfall eine Anmeldung vorgesehen, für die Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten in dieser S2 Anlage die Anzeige. Gleichwohl hat der Gesetzgeber dem Betreiber für die Sicherheitsstufe 2 ein Wahlrecht eingeräumt. Dieser kann abweichend von den Regelfällen nach § 8 Abs. 2 S. 2 GenTG auch eine Genehmigung entsprechend § 8 Abs. 1 S. 2 GenTG beantragen. Gleiches gilt in einer Bestandsanlage Sicherheitsstufe 2: Auch hier kann der Betreiber statt der Anzeige weiterer gentechnischer Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 abweichend eine Genehmigung beantragen (§ 9 Abs. 2 S. 2 GenTG). Dabei ist insgesamt Folgendes festzuhalten:
- Diese Wahlmöglichkeit gibt es für S1 Anlagen nicht. Die Wahlmöglichkeit ist auf S2 beschränkt; für S3 und S4 Anlagen bedarf es einer solchen Alternative nicht, da hier sowohl die Anlagen als auch die weiteren gentechnischen Arbeit im Regelfall schon der Genehmigung unterfallen.
- Die Wahlmöglichkeit bezieht sich auf die erstmalige Errichtung einer Anlage aber auch auf die Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten in einer S2 Anlage
- Insgesamt lässt sich sagen, dass diese Wahlmöglichkeit aus praktischer Sicht in unterschiedlichsten Fallkonstellation relevant wird, so dass eine generelle Aussage dazu nicht getroffen werden kann. Es kommt jeweils auf die einzelne Situation des Betriebs der gentechnischen Anlage und die dort tatsächlich durchgeführten Arbeiten an.
- In beiden Fällen (Anlage Errichtung und Durchführung weiterer Arbeiten) kann der Betreiber in den Antragsverfahren jeweils die Alternative eines Genehmigungsverfahrens ankreuzen. Das Antragsformular A (nicht AZ S1, da dies nur für die Errichtung einer S1 Anlage gilt) sieht unter Ziffer 3.1 und 3.2 jeweils unter dem Begriff „Optional: Genehmigung“ die alternative Verfahrensart ausdrücklich vor. Kreuzt der Betreiber hier das alternative Feld der Genehmigung an, hat er sein Wahlrecht ausgeübt und die Behörde ist verpflichtet, sein Verfahren als Genehmigung zu prüfen.
Wählt der Betreiber statt einer Anmeldung/Anzeige eine Genehmigung, so muss er allein deshalb im Regel Fall 3 Monate (genau 90 Tage) auf die Entscheidung der Behörde warten, weil die Genehmigung Konzentrationswirkung nach § 22 GenTG hat. Dies wiederum bedeutet, dass die Zulassungsbehörde nach Gentechnik bei allen anderen für die Errichtung und dem Betrieb der gentechnischen Anlage/Arbeit zuständigen Behörden in einem festgelegten Verfahren, für das ebenfalls Fristen zu berücksichtigen sind, Stellungnahmen als Träger öffentlicher Belange (TöB) einzuholen hat. Diese Stellungnahme ersetzen später deren eigene Entscheidungen. Die Zulassungsbehörde nach dem GenTG hat deren Stellungnahmen abwarten und anschließend deren Stellungnahmen mit in die Genehmigung einzubeziehen. Es wird also kurz gesagt nur ein Verfahren bei einer Behörde durchgeführt und in deren Genehmigung sind alle anderen behördlichen Entscheidungen eingefasst. Der Betreiber muss sich also nicht allein um eventuell erforderliche Zulassung nach dem Infektionsschutzgesetz, dem Immissionsschutzrecht, dem Baugesetzbuch, dem Tierschutzgesetz und dem Tiergesundheitsgesetz kümmern. Dies ist der Vorteil der Konzentrationswirkung, der bei der Vielzahl der zu beteiligenden Behörden den Nachteil einer Wartefrist von 3 Monaten in manchen Fällen aufwiegt. Da dieses Verfahren für die Behörden aufwendiger ist, wird selten auf die Möglichkeit dieses Wahlrechts hingewiesen und gegebenenfalls sogar versucht, den Betreiber zu überreden, das Regelverfahren zu wählen. Wenn es dem Betreiber allerdings im eigenen Interesse wichtig ist, das Verfahren mit Konzentrationswirkung zu wählen, muss er bei seiner einmal getroffenen Entscheidung bleiben. Dann kann auch die Behörde das Verfahren nicht im Wege der Anzeige oder der Anmeldung behandeln und danach entscheiden. Auf den AGCT Refreshing Projektleiterkurs (Tageskurs) mit dem Schwerpunktthema “ Zulassungsverfahren“ weise ich gerne hin.