Wie ist im Sinn der Biostoffverordnung mit tierischen Proben zu verfahren?

Dr. Alexander Heinick

Tierische Proben im Labor im Sinn der Gefährdungsbeurteilung richtig einzustufen, kann schwierig sein. Wie geht man am besten vor?

In den AGCT Gentechnik.reporten vom 29.02.2024 und 31.03.2024 „Wie ist im Sinn der Biostoffverordnung mit humanen Proben zu verfahren? Teil 1  und Teil 2 ging es um die Einstufung von humanem Probenmaterial bei der Gefährdungsbeurteilung. Hier soll es jetzt um die Einstufung von tierischem Probenmaterial gehen.

Laut TRBA 100 „Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit Biostoffen in Laboratorien“ sind in medizinischen/tiermedizinischen Laboratorien ungezielte Tätigkeiten mit tierischen Probenmaterialien (z.B. Gewebe, Blut) von Vertebraten (Primaten ausgenommen), der Schutzstufe 1 nach Nr. 5.2 zuzuordnen, sofern die Spendertiere keine Krankheitssymptome zeigen. Eine Infektionsgefährdung durch andere Krankheitserreger ist zwar nicht ausgeschlossen, aber dennoch unter Beachtung der allgemeinen Hygienemaßnahmen vernachlässigbar. Gibt es jedoch einen begründeten Verdacht, dass eine Infektion mit einem Zoonose-Erreger vorliegt, sind mindestens die Schutzmaßnahmen der Schutzstufe 2 nach Nr. 5.3 einzuhalten.

Bei Tätigkeiten mit nicht charakterisiertem Material von Primaten ist die Schutzstufe 2 nach Nr. 5.3 anzuwenden. Ist aber aufgrund einer Erkrankung des Spendertiers oder aufgrund anderer Anhaltspunkte mit Erregern einer höheren Risikogruppe zu rechnen (z.B. bei Proben von Wildtieren), ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die Schutzstufe im Einzelfall abweichend (also höher als Schutzstufe 2) festzulegen.

Tätigkeiten mit Probenmaterial von Versuchstieren, die bekanntermaßen Träger humanpathogener Biostoffe sind bzw. mit diesen infiziert wurden, sind einer Schutzstufe entsprechend der Risikogruppe des Biostoffs zuzuordnen. Hiervon kann abgewichen werden, wenn im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgestellt wird, dass sich das Infektionsrisiko maßgeblich verringert hat. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn 

  1. die Immunantwort des infizierten Versuchstieres den Biostoff innerhalb einer gewissen Zeit eliminiert.
  2. bei Infektionsexperimenten mit Parasiten, aber nicht mit dem entsprechenden Vektor gearbeitet wird oder

mit abgeschwächten Laborstämmen bzw. Stämmen gearbeitet wird, die bekannte Virulenzgene verloren haben (siehe hierzu auch TRBA 120 „Versuchstierhaltung“ Nr. 3.4).

Zurück zum Blog

Weitere Artikel im AGCT-Gentechnik.report