35 Jahre GenTG … können sich da noch Fragen zum Labor stellen?!?
Dr. Petra Kauch
Antwort: Ja! Denn durch die Änderung der GenTSV in 2019 ist unklar, ob auch noch „Bereiche“, etwa in einem Großraumlabor, als gentechnische Anlage ausreichen.
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Anzumerken ist zunächst, dass der Begriff der gentechnischen Anlage - und bei einem Labor handelt es sich um einen der Prototypen für eine gentechnische Anlage - im GenTG und in den Beschreibungen der GenTSV voneinander abweichen.
Während § 3 Abs. 1 Nr. 4 Nr. 4 GenTG eine gentechnische Anlage definiert als Einrichtung, in der gentechnische Arbeiten im Sinne der Nr. 2 im geschlossenen System durchgeführt werden und bei der spezifische Einschließungsmaßnahmen angewandt werden, um den Kontakt der verwendeten Organismen mit Mensch und der Umwelt zu begrenzen und ein dem Gefährdungspotenzial angemessenes Sicherheitsniveau zu gewährleisten, beschreibt die GenTSV ein Labor in Ziff. 3 Anlage 2 (zu § 14 GenTSV) mit der Maßgabe: Die Arbeiten sollen in abgegrenzten und ausreichend großen Räumen durchgeführt werden. Dementsprechend ist fraglich, ob tatsächlich ein eigener Raum erforderlich ist und was der Begriff eines abgegrenzten Raums bedeutet. Der Wortlaut des § 3 Abs. 1 Nr. 4 GenTG fordert einen abgegrenzten Raum zunächst nicht. Er lässt insbesondere dann hinreichend Spielraum, wenn der Kontakt der verwendeten Organismen mit dem Menschen, vorzugsweise wohl dem Menschen, der am dichtesten mit den GVO im Labor beschäftigt ist, in anderer Weise durch spezifische Einschließungsmaßnahmen begrenzt werden kann. Dabei ist auch entscheidend, dass das Gesetz nicht von verhindern, sondern lediglich von begrenzen spricht. Ein völliger Kontaktausschluss ist vom Wortlaut her damit nicht gefordert. Für eine Auslegung nach dem Wortlaut lässt sich auch der allgemeine Sprachgebrauch (vgl. https://de.thefreedictionary.com/abgegrenzt) heranziehen. Danach bedeutet „abgegrenzt“ im Sinne von Ziff. 3 Anlage 2 (zu § 14 GenTSV) „von etwas durch eine Grenze abtrennen“, im Gartenbereich also etwa durch eine Hecke. Dieses Beispiel verdeutlicht, dass „abgrenzen“ vom Wortlaut her nichts mit „abtrennen“ und nichts mit „hermetisch abriegeln“ zu tun hat. Demnach dürften auch noch abgegrenzte Bereiche nach dem Wortlaut zulässig sein, wenn dadurch der Kontakt mit den Menschen gleichwohl begrenzt werden kann, etwa durch Abzüge oder mikrobiologische Sicherheitswerkbänke. Dies entspricht auch einer systematischen Auslegung. Systematisch steht der Begriff „abgegrenzt“ als Adjektiv im Zusammenhang mit den Räumen, was bedeutet, dass eine gentechnische Anlage von anderen Bereichen abgegrenzt sein muss; wie diese Abgrenzung zu erfolgen hat, regelt der Begriff nicht; deshalb war es in der Praxis möglich, den gentechnischen Bereich einfach mit einem gelben Klebestreifen abzusondern, was zeigt, dass es weder auf eine räumliche Trennung noch auf eine hermetische Abriegelung ankam. Zu diesem Ergebnis kommt man auch bei einer Auslegung nach dem Sinn und Zweck: Gemeint ist sicher, dass eine unmittelbare Kontamination durch Verschütten nicht möglich ist. Denn eine hermetische Abriegelung oder Lüftungsanlagen sind für den S1-Bereich gerade nicht vorgesehen. Auch „sollen“ die Fenster bei den Arbeiten geschlossen sein - nicht müssen -, sodass der Verordnungsgeber selbst Kontakt im Labor oder durch Luftzug nicht komplett ausgeschlossen hat. „Sollen“ beschreibt juristisch einen Regelfall, von dem im Einzelfall Ausnahmen zuzulassen sind, was bedeutet das Kontakt im Labor oder durch Lufttransport nicht generell ausgeschlossen wird.
Fazit: Im Wege einer streng juristischen Auslegung wird man sowohl zu dem Ergebnis kommen, dass abgegrenzte Bereiche für eine gentechnische Anlage in einem Großraumlabor ebenso zulässig sind, wie andere offene Bereiche etwa zu Schreibarbeitsplätzen oder Fluren, da eine hermetische Abriegelung für S1 Anlagen vom Gesetzgeber nicht gefordert wird.