Behältnisse für den innerbetrieblichen Transport
Dr. Petra Kauch
Dicht geschlossen, gegen Bruch geschützt, desinfizierbar und entsprechend gekennzeichnete Behälter – eindeutig, oder? – Teil 4 –
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Im letzten AGCT-Gentechnik.report 06/2026 vom 30.06.2025 Behältnisse für den innerbetrieblichen Transport – AGCT Consulting GmbH ging es um „gegen Bruch geschützt“ und „desinfizierbar“.
Heute geht es um den Begriff „entsprechend gekennzeichnete“.
Der Begriff wird mehrfach in der Gentechnik-Sicherheitsverordnung (GenTSV) verwandt, etwa in § 26 Abs. 5 GenTSV und in den Anlagen zur GenTSV. Eine gesetzliche Definition dieses Begriffes kennt weder das GenTG noch die GenTSV. Auch die Biostoffverordnung (BioStoffV) hilft nicht weiter. Dort wird der Begriff in § 11 Abs. 4 S. 2 BioStoffV beim Transport erwähnt mit der Beschreibung „…so gekennzeichnet sind, dass die davon ausgehenden Gefahren in geeigneter Weise deutlich erkennbar sind, hinsichtlich Form und Kennzeichnung so gestaltet sind, dass der Inhalt nicht mit Lebensmitteln verwechselt werden kann.“ Daraus kann zumindest abgeleitet werden, dass die Kennzeichnung orientiert an den vom Inhalt ausgehenden Gefahren erfolgen muss.
In der GenTSV ist der konkrete Kennzeichnungsgegenstand unterschiedlich. „Entsprechend gekennzeichnet“ bedeutet deshalb eine Verweisung auf den jeweiligen Zweck der Kennzeichnung. Es gibt nicht ein einziges Universal-Label, das für jeden Fall der GenTSV gilt. Gegenstand kann der Arbeitsbereich, der Zugang oder – wie hier – ein Transportbehältnis sein. Im Zusammenhang mit dem Arbeitsbereich ist mit Kennzeichnung und die Sicherheitsstufe sowie das Warnzeichen „Biogefährdung“, im Zusammenhang mit dem Zugang ist die Zutrittsbefugnis gemeint. Bei den Behältnissen muss die Beschriftung erkennen lassen, dass der Inhalt entsprechend behandelt werden muss bzw. eine biologische Gefahr bestehen kann. Die Kennzeichnung sollte eindeutig darauf hinweisen, dass sich GVO bzw. gentechnisch verändertes Material darin befindet. In der Praxis wird häufig eine Kennzeichnung wie „Gentechnisch veränderter Organismus“
bzw. „Gentechnisch verändertes Material“ zusammen mit dem Biohazard-Zeichen verwendet, sofern aufgrund der Tätigkeit bzw. des Materials eine Biogefährdung vorliegt. Da für das Risiko und auch die Entsorgung die Sicherheitsstufe relevant ist, sollte auch die Sicherheitsstufe angegeben sein.