Biostoffverordnung am 11.05.2026 geändert

Steffen Ibrom

Das Wichtigste vorab – die Änderungen sind weitgehend administrativer Art.

Im Bundesgesetzblatt 2026 Teil I Nr. 136 vom 11. Mai 2026 ist eine Änderung der Biostoffverordnung (BioStoffV) veröffentlicht worden, die wir im Folgenden kurz aufgearbeitet haben:

1. An zwei Stellen (vgl. § 2 Abs. 6 S. 2 und § 3 Abs. 2 S. 1 BioStoffV) ist die Referenz zur Richtlinie 2000/54/EG angepasst worden. Dies ist die europäische Arbeitsschutz-Richtlinie bei Gefährdung durch Biostoffe. Die Richtlinie ist zuvor nicht geändert worden; die letzte Änderung ist vom 24.06.2020. Die Anpassung ist damit administrativ.

2. Die zweite Änderung bezieht sich auf die Referenz der TRBA der 460er-Reihe (Einstufungslisten von Biostoffen) in § 3 Abs. 3 BioStoffV. 

Alte Fassung

Neue Fassung

(3) Ist ein Biostoff nicht nach Absatz 2 eingestuft, kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach Beratung durch den Ausschuss nach § 19 die Einstufung in eine Risikogruppe nach Absatz 1 vornehmen. Die Einstufungen werden im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben. Der Arbeitgeber hat diese Einstufungen zu beachten.

(3) Ist ein Biostoff nicht nach Absatz 2 eingestuft, kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach Beratung durch den Ausschuss nach § 19 die Einstufung in eine Risikogruppe nach Absatz 1 vornehmen. Der Arbeitgeber hat diese Einstufungen zu beachten.  Die Fundstellen, die die Listen mit den Einstufungen enthalten, werden im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.

 

Die Änderung ist rein administrativ. Über das Ministerialblatt werden Änderungen der TRBA bekannt gegeben, nicht die jeweils neu vorgenommenen Einstufungen.

3. Die letzte Änderung bezieht sich auf die geänderte Referenz der sog. Dual-Use-Verordnung (Verordnung (EU) 2021/821). Diese wurde zuletzt am 15.11.2025 geändert. Die jetzige Anpassung der Referenz in der BioStoffV ist damit lediglich administrativ.


Anmerkung:
Im o. g. Bundesgesetzblatt vom 15.05.2026 wurde auch eine Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) veröffentlicht. Eine Änderung erfolgte allerdings lediglich in Bezug auf die Grenzwerte bei Tätigkeiten mit Blei und anorganischen Bleiverbindungen in Anhang Teil 1 der ArbMedVV. Tätigkeiten mit Biostoffen sind von der Änderung damit nicht betroffen. 

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