Deckungsvorsorge, was ist das?

Dr. Petra Kauch

In § 36 GenTG kommt der Begriff der Deckungsvorsorge bei den haftungsrechtlichen Vorschriften vor.

Zunächst ist in den §§ 32 ff. GenTG insgesamt für den Fall eines Schadens die Haftung des Betreibers für gentechnische Anlagen vorgesehen [red, Anm: eine Schadensersatzhaftung für Projektleiter*innen (PL) oder Beauftragte für die Biologische Sicherheit (BBS) kennt das GenTG nicht]. Unter dem Begriff der Deckungsvorsorge ist dazu geregelt, dass die Bundesregierung ab S2 Anlagen zur Deckung der Schäden in einer Rechtsverordnung eine Verpflichtung des Anlagenbetreibers zur Deckung der Schäden regeln kann (Deckungsvorsorge). Die Deckungsvorsorge könnte alsdann nach § 36 Abs. 2 GenTG durch eine Haftpflichtversicherung erbracht werden. Von der Pflicht, Deckungsvorsorge zu betreiben, sind die BRD, die Länder und juristische Person des öffentlichen Rechts befreit (§ 36 Abs. 3 GenTG). Zu einer solchen Deckungsvorsorgeverordnung ist es bislang nicht gekommen.

Nach dem derzeitigen Stand werden gentechnische Anlagen ab der Sicherheitsstufe 2, so sie denn in privater Hand sind, derzeit über private Unternehmensversicherungen abgesichert. Dazu hat es zuletzt eine Anfrage des Justizministeriums an den Gesamtverband der Versicherer (GDV) gegeben, ob sich an dieser Situation etwas ändern und eine Haftpflichtversicherung (wie für Kfz) eingeführt werden soll. Der GDV hat in seiner diesbezüglichen Antwort bestätigt, dass Versicherungsschutz für die Industrie und andere Forschungseinrichtungen verfügbar sei und keinen Deckungsnotstand gesehen. Der Erlass einer Deckungsvorsorgeverordnung sei nicht erforderlich; im Übrigen könne eine Deckungsvorsorgeverordnung auch dazu führen, dass sich der Versicherungsschutz deutlich verteuere und damit gentechnische Anlagen nicht mehr versichert würden.

Es bleibt abzuwarten, wie der Gesetzgeber die Situation bewertet ..:

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