Hitzeschutz in Gewächshäusern und Klimakammern
Dr. Tino Köster
Hitzeschutzregelungen sind entscheidend, um die Gesundheit der Beschäftigten zu schützen.
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In Gewächshäusern und Klimakammern können nicht nur im Sommer Temperaturen entstehen, die weit über den Außenwerten liegen und Beschäftigte erheblich belasten. Die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A3.5 „Raumtemperatur“ konkretisiert die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und definiert klare Vorgaben für den Hitzeschutz. Die Regel legt Temperaturgrenzen fest: Bis 26 °C sind keine besonderen Maßnahmen vorgeschrieben, dennoch sollte der Arbeitgeber prüfen, wie die Bedingungen verbessert werden können. Ab 26 °C müssen Schutzmaßnahmen ergriffen werden, über 30 °C sind diese zwingend erforderlich. Steigt die Temperatur über 35 °C, ist das Gewächshaus ohne besondere Schutzmaßnahmen kein geeigneter Arbeitsraum mehr.
Bei der Umsetzung der Schutzmaßnahmen gilt das TOP-Prinzip:
- Technische Maßnahmen: Vorrangig sind Lösungen, die die Temperaturbelastung direkt reduzieren. Dazu gehören Dach- und Seitenlüftungen, Ventilatoren, automatische Schattierungssysteme sowie Verdunstungskühlung. Auch Temperatur- und Feuchtemessungen helfen, die Belastung kontinuierlich zu überwachen.
- Organisatorische Maßnahmen: Sind technische Maßnahmen nicht ausreichend, müssen Abläufe angepasst werden. Dazu zählen das Verlegen von Arbeiten in kühlere Tageszeiten, zusätzliche Pausen in kühlen Räumen, die Rotation von Tätigkeiten und eine vorausschauende Einsatzplanung bei Hitzewellen.
- Persönliche Maßnahmen: Ergänzend sind geeignete Schutzmittel bereitzustellen. Dazu zählen leichte, atmungsaktive Kleidung, Kopfbedeckungen, Sonnenschutzmittel sowie eine ausreichende Versorgung mit Trinkwasser. Beschäftigte sollten zudem geschult werden, Symptome von Hitzebelastungen wie Schwindel oder Kopfschmerzen frühzeitig zu erkennen.
Eine regelmäßige Gefährdungsbeurteilung ist verpflichtend. Arbeitgeber müssen die klimatischen Bedingungen erfassen, Maßnahmen dokumentieren und anpassen. Nur durch eine konsequente Anwendung des TOP-Prinzips lassen sich Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Beschäftigten im Gewächshaus wirksam schützen.
Tipp: Die DGUV Information 215-510 „Beurteilung des Raumklimas“ bietet Unterstützung bei der einfachen Bewertung des Klimas an Arbeitsplätzen in Innenräumen und berücksichtigt zudem die Konkretisierung der ASR A3.6 „Lüftung“. Darüber hinaus enthält die DGUV Information 213-002 „Beurteilung von Hitzearbeit“ praxisnahe Hinweise, wie Klima und Wärmebelastung mithilfe sogenannter Klimasummenmaße beurteilt werden können.