Kenntnisse von Zuständigkeiten anderer Behörden für PL erforderlich?
Dr. Petra Kauch
Gentechnikbehörden sind in gentechnischen Anlagen für Nebengesetze, die ebenfalls einzuhalten sind, unzuständig, was Kenntnisse zu weiteren Behörden erfordert.
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Die Einhaltung von Nebengesetzen ist eine Kernaufgabe von Projektleiter*innen (vgl. § 27 Abs. 1 Nr. 1 GenTG). Dementsprechend soll exemplarisch anhand eines Beispiels aus Nordrhein-Westfalen (NRW) erläutert werden, welche Behörden für einen/eine Projektleiter*in neben denen der Gentechnikbehörde hinzukommen können:
Aus dem Gentechnikbereich kennen PL bereits als Zulassungsbehörde die Bezirksregierung Düsseldorf und als Überwachungsbehörde die Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Münster, Köln und Düsseldorf je nach Standort der Anlage.
Soll zudem mit infektiösem Material im Sinne des Infektionsschutzgesetz (IfSG) umgegangen werden, so zählt zu den im Auge zu behalten Aufgaben des/der PL, dass man sich versichert, dass eine Person mit der personenbezogenen Erlaubnis nach § 44 IfSG, die die Arbeiten beaufsichtigen kann, zugegen ist. Zudem muss der Beginn mit infektiösem Material erstmals der zuständigen Behörde nach § 49 IfSG angezeigt werden. Am Beispiel von NRW wäre für das IfSG das Gesundheitsamt zuständig. Dies kann etwa dann, wenn der Standort der Anlage in Wuppertal ist und der Erlaubnisinhaber aus Wuppertal kommt, in das Gesundheitsamt der Stadt Wuppertal als Wohnort des Erlaubnisinhabers sein.
Wird zudem mit Tierpathogenen gearbeitet, kommt - wie vorgeschrieben für infektiöses Material - eine personenbezogenen Erlaubnis nach § 2 TierSeuchErV und die Anzeige des erstmaligen Beginns der Arbeiten nach § 5 TierSeuchErV hinzu. Zuständige Behörde dazu wäre in NRW für das TierGesG das Landesamt für Verbraucherschutz & Ernährung kurz: LAVE, das vormals ein Teil des LANUV war, jetzt aber eigenständig ist. (Die Neuordnung des LANUV hat insgesamt Auswirkungen: Das LANUV wurde geteilt in LAVE und LANUK. Tiergesundheit, Tierschutz, Tierseuchen sind jetzt einheitlich beim LAVE; das LANUK macht weiterhin Umweltfragen (z. B. Umweltproben & BImSchG)).
Für den Import von Pflanzenpathogenen muss ein Pflanzenbegleitschein nach den untergesetzlichen Regelungen der PflBeschauV eingeholt werden. Zuständig in NRW wären die örtlich zuständigen Landwirtschaftskammern (LWK) im Falle eines Standorts der gentechnischen Anlage in Wuppertal die Kreisstelle Mettmann der LWK.
Für baurechtliche Fragen kommen die Bauämter oder Immissionsschutzbehörden hinzu. Für entsorgungsrechtliche Fragen sind die Abfallbehörden und für naturschutzrechtliche Fragen die Untere Naturschutzbehörde zuständig. Diese sind in der Regel in kreisfreien Städten oder Landkreise.
Für den Arbeitsschutz kommt last but not least die Arbeitsschutzbehörde für Anzeigen und Überwachungen in Betracht. Dies sind in NRW die jeweiligen Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Münster, Köln und Düsseldorf mit ihren Dezernaten 5.
Folglich werden vom/von der PL durchaus Behördenkenntnisse gefordert. Wer gezählt hat, kann auf bis zu 10 Behörden kommen!