Mitteilungspflichten des Betreibers:
Dr. Petra Kauch
Beabsichtigte Änderung sicherheitsrelevanter Einrichtungen und Vorkehrungen nach § 21 Abs. 2 GenTG
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Mitteilungspflichten sind an verschiedenen Stellen im Gentechnikrecht zu finden. Sie sollen hier zusammengefasst als Serie dargestellt werden.
Während die Zulassungspflichten des Betreibers (§§ 8 ff. GenTG) in gentechnischen Anlagen weitgehend bekannt sind, trifft dies in gleicher Form nicht für Mitteilungspflichten und Gestattungspflichten zu. Deshalb sollen diese systematisch und zusammengefasst in Form einer Serie dargestellt werden.
Deshalb heute: § 21 Abs. 2 GenTG: Danach ist jede beabsichtigte Änderung der sicherheitsrelevanten Einrichtungen und Vorkehrungen einer gentechnischen Anlage mitzuteilen, auch wenn die gentechnische Anlage durch die Änderung weiterhin die Anforderungen der für die Durchführung der angezeigten, angemeldeten oder genehmigten Arbeiten erforderlichen Sicherheitsstufe erfüllt.
Der Begriff der sicherheitsrelevanten Einrichtungen und Vorkehrungen ist nicht näher definiert. Er ist jedenfalls zu § 8 Abs. 4 S. 1 u. 2 GenTG abzugrenzen. Danach ist die wesentliche Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer Anlage anzeige/anmelde- oder genehmigungspflichtig. Dabei ist für die Abgrenzung die wesentliche Änderung der Lage (Umzugsfälle) nicht relevant. Was unter wesentliche Änderungen der Beschaffenheit oder des Betriebs einer Anlage zu verstehen ist, kann deshalb erschlossen werden, weil es in umweltrechtlichen Gesetzen (vgl. § 16 BImSchG) bereits zuvor gleiche Regelungen gibt, die zur Auslegung herangezogen werden können. Abstrakt gilt eine Änderung als wesentlich, wenn nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind oder sich solche Auswirkungen vergrößern können.
Beschaffenheitsänderungen werden im Immissionsschutzrecht angenommen beim Austausch oder Umbau wesentlicher Anlagenteile (z. B. Brennstoffwechsel, Kapazitätserhöhung); Betriebsänderung im Immissionsschutzrecht sind Änderungen von Produktionsprozessen, Rohstoffen oder Betriebszeiten, die Emissionen beeinflussen. Ins Gentechnikrecht übertragen bedeutet dies, dass eine Beschaffenheitsänderung angenommen werden kann beim Austausch oder Umbau der die gentechnische Anlage prägenden Anlageteile. Dies wiederum sind für die einzelnen Sicherheitsstufen und die gesetzliche geregelten Anlagetypen in den Anlagen 2 -4 (zu § 14 GenTSV) jeweils aufgeführt. Beispielsweise ein Durchreicheautoklav für S4 (vgl. Anlage 2 A. IV. a. Ziff. 6 (zu § 14 GenTSV). Eine reine Betriebsänderung kann im Gentechnikrecht bei der Änderung von Herstellungsverfahren dann angenommen werden, wenn dadurch die Emissionen beeinflusst werden, etwa weil in größerem Maße Aerosole entstehen können. Auch eine Änderung bezogen auf die typischen Anlagetypen, also Wechsel vom reinen Labor in Labor mit Tierhaltung etwa, ist darunter zu fassen.
Da derartige Änderungen zulassungspflichtig sind, können sie nicht gleichzeitig mitteilungspflichtig im Sinne des § 21 Abs. 2 GenTG sein, weshalb nur unterhalb dieser Schwelle liegende Änderungen unter den Begriff der Änderung der sicherheitsrelevanten Einrichtungen und Vorkehrungen im Sinne des § 21 Abs. 2 GenTG fallen können. Sicherheitsrelevante Einrichtungen unterhalb dieser Schwelle dürften deshalb etwa Abzüge oder -80°C-Kühlschränke sein. Neben den sicherheitsrelevanten Einrichtungen sind auch Änderungen von Vorkehrungen - in der Regel technische oder apparative Vorkehrungen - von der Mitteilungspflicht erfasst.
Jede beabsichtigte Änderung ist dann mitzuteilen, wobei folgende Bestimmungen zu beachten sind:
- Wann („beabsichtigte“):
Mitzuteilen ist die beabsichtigte Änderung, d. h. die Mitteilung hat vor der Durchführung der Änderung zu erfolgen.
- An wen:
Für andere Mitteilungen des § 21 GenTG ist klar benannt, ob die Mitteilung gegenüber der Zulassungs- oder der Überwachungsbehörde oder gegenüber beiden Behörden zu erfolgen hat. Für § 21 Abs. 2 GenTG ist dies nicht explizit aufgeführt. Da es sich jedoch um vorhandene Einrichtungen und Vorkehrungen in der Anlage handelt, wird die Mitteilung jedenfalls gegenüber der Zulassungsbehörde zu erfolgen haben.
- Durch wen:
Für viele Mitteilungen des § 21 GenTG ist klar benannt, dass der Betreiber diese zu erbringen hat. Für § 21 Abs. 2 GenTG ist dies nicht explizit aufgeführt. Allerdings kann nur der Betreiber im Außenverhältnis Willenserklärungen für seine gentechnische Anlage abgeben; Projektleiter oder BBS hingegen nicht. Folglich hat die Mitteilung durch den Betreiber zu erfolgen.
Da sich im übrigen alle anderen Mitteilungspflichten gem. § 21 GenTG an den Betreiber adressieren, ist im Zusammenhang ebenfalls erkennbar, dass auch die Mitteilung gem. § 21 Abs. 2 GenTG durch den Betreiber zu erfolgen hat.
- Zudem zu beachten:
Die Mitteilung hat auch dann zu erfolgen, „wenn die gentechnische Anlage durch die Änderung weiterhin die Anforderungen der für die Durchführung der angezeigten, angemeldeten oder genehmigten Arbeiten erforderlichen Sicherheitsstufe erfüllt“.