Mitteilungspflichten des Betreibers: § 21 Abs. 1 GenTG

Dr. Petra Kauch

Mitteilungspflichten sind an verschiedenen Stellen im Gentechnikrecht zu finden. Sie sollen hier zusammengefasst als Serie dargestellt werden.

Während die Zulassungspflichten des Betreibers (§§ 8 ff. GenTG) in gentechnischen Anlagen weitgehend bekannt sind, trifft dies in gleicher Form nicht für Mitteilungspflichten und Gestattungspflichten zu. Deshalb sollen diese systematisch und zusammengefasst in Form einer Serie dargestellt werden.

Heute: Änderungen beim Personal nach § 21 Abs. 1 S. 1 bis 3 GenTG

Nach § 21 Abs. 1 S. 1 - 3 GenTG hat der Betreiber jede Änderung in der Beauftragung des Projektleiters (PL), des Beauftragten für die Biologische Sicherheit (BBS) oder eines Mitgliedes des Ausschusses für die Biologische Sicherheit (ABS) der für eine Anmeldung, die Erteilung der Genehmigung und der für die Überwachung zuständigen Behörde vorher mitzuteilen. Bei einer unvorhergesehenen Änderung hat die Mitteilung unverzüglich zu erfolgen. Mit der Mitteilung ist die erforderliche Sachkunde nachzuweisen.

Wer: Die Verpflichtung hat der Gesetzgeber dem Betreiber auferlegt. Deshalb kann auch nur der Betreiber oder sein Vertreter wirksam die Erklärung, die dem Empfänger auch zugehen muss (§ 130 Abs. 1 u. 3 BGB), abgeben. Werden die Erklärung also vom/von der PL oder vom/von der BBS/ABS abgegeben, so sind sie bereits nicht wirksam, da beide in der Regel keine Vollmacht haben, namens und in Vollmacht des/der Betreibers*in Willenserklärung abzugeben.

Was: § 21 Abs. 1 S. 1 GenTG unterfällt jede Änderung in der Beauftragung des/der PL, des/der BBS oder eines Mitgliedes des ABS. Personell erfasst werden damit nicht Änderungen beim Betreiber selbst oder dessen Vertreter. Eine Regelung für die Mitteilung einer Änderung einer Person der Geschäftsführung fehlt insofern im GenTG. Es muss zudem eine Änderung in der Beauftragung, d.h. in der Regel ein Wechsel der Person vorliegen. Eine Änderung in der Beauftragung liegt nicht vor im Falle eines alleinigen Ausfalls der vorgenannten Person durch Urlaub, Krankheit, Auslandsaufenthalt, Tod, da dadurch zunächst die Beauftragung als solche nicht erfasst/geändert wird. Eine Änderung in der Beauftragung dürfte aber auch dann anzunehmen sein, wenn zumindest im Fall des PL eine Aufgabenerweiterung etwa dadurch zustande kommt, dass er eine weitere Anlage zu betreuen hat, die bereits angezeigt/angemeldet ist, da sich die Beauftragung dann ändert. Allein die Übernahme einer weiteren gentechnischen Arbeit dürfte indes davon nicht erfasst sein, weil diese als solche im Rahmen einer gentechnischen Arbeit Sicherheitsstufe 1 in einer Bestandsanlage zulassungsfrei ist (§ 9 Abs. 1 GenTG) und in einer Bestandsanlage Sicherheitsstufe 2 ohnedies anzeigepflichtig (§ 9 Abs. 2 GenTG) ist, sodass die personelle Änderung dann im Rahmen des Anzeigeverfahrens erfolgt und es einer zusätzlichen Mitteilung nicht bedarf.

Wem: Die Änderung in der Bestellung hat gegenüber der für eine Anmeldung, die Erteilung der Genehmigung (Zulassungsbehörde) und der für die Überwachung zuständigen Behörde (Überwachungsbehörde) zu erfolgen, so diese – etwa wie in NRW oder in Bayern – auseinanderfallen. Die 2-fache Mitteilungspflicht wird häufig übersehen.

Wann: In zeitlicher Hinsicht ist festgelegt, dass die Information gegenüber den Behörden vor der Änderung in der Beauftragung zu erfolgen hat. Eine nähere zeitliche Festlegung wird nicht vorgenommen, sodass selbst eine Mitteilung einen Tag vor dem beabsichtigten Wechsel danach gesetzeskonform – wenn auch sicherlich nicht glücklich – ist. Bei einer unvorhergesehenen Änderung hat die Mitteilung unverzüglich zu erfolgen. Dabei handelt es sich um zwei unbestimmte Rechtsbegriffe: Unvorhergesehen ist eine Änderung dann, wenn der Betreiber sich auf die Änderung nicht längerfristig einstellen konnte. Beispielsfälle sind etwa Tod, längerfristige Krankheit, Schwangerschaft mit sofortigem Ausfall, fristlose Kündigung. In diesen Fällen hat der Betreiber die Meldung unverzüglich abzugeben. Unter unverzüglich versteht man in der Regel, den Ausfall zu erkennen, zu verstehen und darauf zu reagieren. Hier dürfte allerdings in der Praxis zu berücksichtigen sein, dass der Betreiber möglicherweise nicht sofort Ersatzpersonal hat und möglicherweise erst ein Neueinstellungsverfahren durchführen muss. Soweit kein sachkundiges Personal in der gentechnischen Anlage vorhanden ist, wird eine Mitteilung auch dann unverzüglich sein, wenn der Betreiber sofort eine Ersatzperson sucht und diese zum schnellstmöglichen Zeitpunkt einstellt und meldet. Zu berücksichtigen ist bei diesem Aspekt, dass § 21 Abs. 1 S. 1 GenTG nicht an den Wegfall des/der PL/BBS anknüpft, sondern an die Änderung in der Beauftragung als solche, d.h. entweder an den Entzug der Beauftragung des/der alten PL (etwa bei Fällen der Kündigung) und ansonsten an die Beauftragung eines/einer neuen PL. Alleine dadurch, dass der/die PL nicht mehr zur Verfügung steht, ändert sich an dessen/deren Beauftragung zunächst einmal nichts, so dass dies auch nicht meldepflichtig ist.

Wie: Nicht geregelt wird die Frage, wie die Mitteilung zu erfolgen hat. Bei der Mitteilung handelt es sich nach allgemeinen Regeln um eine zugangsbedürftige Willenserklärung des Betreibers unter Abwesenden (§ 130 Abs. 1 BGB). Eine Schriftform ist dafür nicht vorgesehen. Auch § 3 GenTVfV erstreckt sich gerade auf die Mitteilung nicht, sodass auch eine telefonische Information der vorgenannten Behörden ausreichend ist, wobei allerdings wegen Beweisschwierigkeiten immer zu einer schriftlichen Mitteilung zu raten ist. Schriftlich ist eine Mitteilung auf dem Briefbogen oder unter dem Impressum des Betreibers jedenfalls dann, wenn diese per E-Mail, per Fax oder mit postalischem Brief erfolgt. Mit Zugang ist die Mitteilung dann wirksam. Da die Mitteilung eine einseitige Willenserklärung ist, ist eine regelnde Antwort durch die Behörden (Verwaltungsakt i.S. v. § 35 VwVfG) vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Es fehlt dafür eine Ermächtigungsgrundlage.

Beim nächsten Mal: Betriebseinstellung nach § 21 Abs. 1b GenTG.

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