Mitteilungspflichten des Betreibers: Betriebseinstellung § 21 Abs. 1b GenTG

Dr. Petra Kauch

Mitteilungspflichten sind an verschiedenen Stellen im Gentechnikrecht zu finden. Sie sollen hier zusammengefasst als Serie dargestellt werden.

Mitteilungspflichten des Betreibers: Betriebseinstellung § 21 Abs. 1b GenTG

Mitteilungspflichten sind an verschiedenen Stellen im Gentechnikrecht zu finden. Sie sollen hier zusammengefasst als Serie dargestellt werden.

Während die Zulassungspflichten des Betreibers (§§ 8 ff. GenTG) in gentechnischen Anlagen weitgehend bekannt sind, trifft dies in gleicher Form nicht für Mitteilungspflichten und Gestattungspflichten zu. Deshalb sollen diese systematisch und zusammengefasst in Form einer Serie dargestellt werden.

Anmerkung: § 21 Abs. 1a GenTG gibt es nicht mehr, die Vorschrift ist weggefallen

Deshalb heute: Betriebseinstellung nach § 21 Abs. 1b GenTG

Beabsichtigt der Betreiber, den Betrieb einer Anlage einzustellen, so hat er dies unter Angabe des Zeitpunkts der Einstellung der für die Überwachung zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Der Mitteilung sind Unterlagen über die vom Betreiber vorgesehenen Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus § 6 Abs. 2 Satz 2 ergebenden Pflichten beizufügen.

Wer: Die Verpflichtung, die beabsichtigte Einstellung des Betriebs der Anlage anzuzeigen, hat der Gesetzgeber dem Betreiber auferlegt. 
Was: § 21 Abs. 1 S. 1 GenTG unterfällt die beabsichtigte Einstellung des Betriebs der Mittteilungspflicht.
Es muss um die Einstellung des Betriebs der Anlage gehen. Die Einstellung von Tätigkeiten ist davon nach dem Wortlaut nicht erfasst, d.h., selbst wenn alle GVO autoklaviert sind, ist dies nicht mitzuteilen. Erst, wenn die Anlage als solche nicht mehr betrieben werden soll, ist dies mitteilungspflichtig. Auch die Stilllegung einzelner Räume einer gentechnischen Anlage fällt nach dem Wortlaut nicht darunter. Diese wäre als wesentliche Änderung einer gentechnischen Anlage ohnedies anzeige-(S1) /anmelde- (S2) oder genehmigungspflichtig (S3 oder S4) (vgl. § 8 Abs. 4 GenTG).
Zu berücksichtigen ist, dass vom Betreiber die beabsichtigte Einstellung mitgeteilt werden muss. Das bedeutet, dass der Betreiber nicht erst die Anlage komplett einstellen kann und dann auf die Behörde zugeht. Vielmehr erfordert dies im Vorfeld der Einstellung des Betriebs der Anlage eine Mitteilung an die Behörde.
Wem: Die Mitteilung der beabsichtigten Einstellung des Betriebs der Anlage hat der Betreiber gegenüber der für die Überwachung zuständigen Behörde (Überwachungsbehörde) zu erfolgen. Da diese – etwa in NRW oder in Bayern – nicht identisch sind mit der Zulassungsbehörde, ist hier besondere Sorgfalt geboten.
Zeitangabe: der Betreiber hat der Überwachungsbehörde die beabsichtigte Einstellung des Betriebs der gentechnischen Anlage unter Angabe des Zeitpunkts der Einstellung mitzuteilen. Aus dem Begriff der beabsichtigten Einstellung ergibt sich damit, dass das Datum der Einstellung auf jeden Fall in der Zukunft liegen muss.
Wann: Die Mitteilung hat gegenüber der Überwachungsbehörde unverzüglich zu erfolgen. Unter unverzüglich versteht man in der Regel, die beabsichtigte Einstellung zu erkennen, zu verstehen und darauf zu reagieren, d.h. die Mitteilung zu übermitteln. 
Inhalt: Der Mitteilung sind Unterlagen über die vom Betreiber vorgesehenen Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus § 6 Abs. 2 S. 2 GenTG ergebenden Pflichten beizufügen. Bei den Pflichten aus § 6 Abs. 2 S. 2 GenTG handelt es sich um die sog. Nachsorgepflichten des Betreibers. Danach hat der Betreiber sicherzustellen, dass auch nach einer Betriebseinstellung von der Anlage keine Gefahren für die geschützten Rechtsgüter menschliche Gesundheit und Umwelt ausgehen können. Dementsprechend wird er Angaben zur beabsichtigten Reinigung der Anlage und der Gerätschaften machen müssen. Entsprechende Protokolle kann er allein deshalb nicht beifügen, weil die Einstellung des Betriebs der Anlage erst beabsichtigt und noch nicht durchgeführt ist.
Wie: Nicht geregelt wird die Frage, wie die Mitteilung zu erfolgen hat. Bei der Mitteilung handelt es sich nach allgemeinen Regeln um eine zugangsbedürftige Willenserklärung des Betreibers unter Abwesenden (§ 130 Abs. 1 BGB). Eine Schriftform ist dafür nicht vorgesehen, weshalb es auf der LAG-Seite auch kein Formblatt dazu gibt und ein solches auch deshalb nicht gefordert werden kann. § 3 GenTVfV erstreckt sich auf Mitteilungen nicht, sodass auch eine telefonische Information der vorgenannten Behörden ausreichend ist, wobei allerdings wegen Beweisschwierigkeiten immer zu einer schriftlichen Mitteilung zu raten ist. Schriftlich ist eine Mitteilung auf dem Briefbogen oder unter dem Impressum des Betreibers jedenfalls dann, wenn diese per E-Mail, per Fax oder mit postalischem Brief erfolgt. Mit Zugang ist die Mitteilung dann wirksam. Da die Mitteilung eine einseitige Willenserklärung ist, ist eine regelnde Antwort durch die Behörden (Verwaltungsakt i.S. v. § 35 VwVfG) vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Es fehlt dafür eine Ermächtigungsgrundlage.

Beim nächsten Mal: Beabsichtigte Änderung sicherheitsrelevanter Einrichtungen und Vorkehrungen nach § 21 Abs. 2 GenTG

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