Müssen Decken in Laboren grundsätzlich abgehängt und gestrichen sein?

Dr. Alexander Heinick

Oberflächen in Laboren müssen leicht zu reinigen und beständig sein. Doch gilt dies auch für die Decken der Laborräume?

Laborräume in Gebäuden mit großer Raumhöhe besitzen häufig dennoch keine abgehängten Decken. Sind Decken abgehängt, findet man meist poröse Mineralfaserplatten vor. Teilweise fordern Behörden in verschiedenen Bundesländern, dass Decken in Laborräumen der Sicherheitsstufe 1 und 2 bzw. Schutzstufe 1 und 2 abgehängt und gestrichen werden, um Schutz vor dem Eindringen von Biostoffen oder GVO zu bieten. Doch welche Vorgaben machen hier die GenTSV und die BioStoffV bzgl. Decken und ihrer Oberflächenbeschaffenheit?

In der GenTSV werden, in Anlage 2 bei den baulichen und technischen Sicherheitsmaßnahmen für den Laborbereich, Decken ebenfalls erst in der Sicherheitsstufe 3 erwähnt. Hier müssen auch die Oberflächen von Decken leicht zu reinigen und beständig gegenüber den eingesetzten Stoffen sowie gegenüber Reinigungs- und Desinfektionsmitteln sein. In der Sicherheitsstufe 4 müssen Decken zusätzlich nach außen dicht sein (Begasung).

In der BioStoffV wird man erst in Anhang II fündig, was die geforderte Beschaffenheit von Decken angeht. Erst für die Schutzstufe 4 findet man unter Ziff. 12., dass als Schutzmaßnahme auch Oberflächen von Decken wasserundurchlässig und leicht zu reinigen sein müssen. In der Schutzstufe 3 wird diese Schutzmaßnahme zusätzlich auch für „andere Flächen“ gefordert, die aber aufgrund der Gefährdungsbeurteilung festzulegen sind. Hierunter könnten also theoretisch auch Oberflächen von Decken fallen. In der TRBA 100 für Labore werden Decken nicht explizit genannt, jedoch wird zumindest für die Schutzstufe 4 bei den baulichen und technischen Schutzmaßnahmen angegeben, dass alle Oberflächen im Labor wasserundurchlässig und leicht zu reinigen, sowie beständig gegen die verwendeten Desinfektions- und Begasungsmittel sowie gegen Chemikalien sein müssen. 

Somit gibt es weder für die Sicherheitsstufen 1 und 2 nach GenTSV noch für die Schutzstufen 1 und 2 nach BioStoffV Vorgaben zu Decken und ihrer Oberflächen-beschaffenheit (ebenfalls nicht in der DGUV Information 213-086). Auflagen durch die Behörde bzgl. Decken und deren Oberflächenbeschaffenheiten in diesen Laboren sollten zumindest kritisch diskutiert werden. Auch in den Formblättern der LAG für die Anzeige einer S1 Anlage (AZ-S1) nach Gentechnikrecht oder im Formblatt AL für Angaben zu Sicherheitsmaßnahmen im Laborbereich (S1/S2) werden ohne Angabe einer Regelung Angaben zur Beschaffenheit der Oberflächen von Decken gefordert.

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