Neue Regeln für genetische Ressourcen aus der Hohen See

Steffen Ibrom

Was Nutzer*innen in Deutschland jetzt wissen sollten:

Mit dem UN-Hochseeschutzabkommen, kurz BBNJ-Abkommen (Biodiversity Beyond National Jurisdiction), entsteht erstmals ein verbindlicher internationaler Rahmen für den Schutz und die nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt in Meeresgebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse. Für Forschungseinrichtungen, Unternehmen und Sammlungen in Deutschland ist vor allem ein Teil des Abkommens praktisch relevant: der Umgang mit marinen genetischen Ressourcen und den daraus abgeleiteten digitalen Sequenzinformationen.

Ab wann müssen Pflichten erfüllt werden?

Das BBNJ-Abkommen ist international seit Januar 2026 in Kraft. Seitdem hat Deutschland mit dem Hochseeschutzgesetz ein nationales Ausführungsgesetz geschaffen. Dieses Gesetz regelt, wie die Vorgaben in Deutschland umgesetzt werden sollen. Es betrifft insbesondere deutsche Einrichtungen, Personen mit Wohnsitz in Deutschland sowie Tätigkeiten von Schiffen oder Luftfahrzeugen unter deutscher Flagge, soweit sie in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse stattfinden. Für Nutzer*innen ist wichtig: Das HochseeSchG tritt erst in Kraft, wenn Deutschland das BBNJ-Abkommen ratifiziert hat. Zum Veröffentlichungszeitpunkt dieses Reports ist dies noch nicht erfolgt, steht aber kurzfristig zu erwarten.

Welche Pflichten könnten sich ergeben?

Inhaltlich geht es nicht um ein klassisches Genehmigungssystem für jeden Forschungsschritt, sondern vor allem um Transparenz, Nachverfolgbarkeit und Vorteilsausgleich. Werden künftig marine genetische Ressourcen in der Hohen See entnommen, muss die Entnahme grundsätzlich vorab über den internationalen Vermittlungsmechanismus mitgeteilt werden. Die Mitteilung soll unter anderem Angaben zum Forschungsziel, zum Gebiet, zur Methode, zu beteiligten Einrichtungen, zur wissenschaftlichen Ausrüstung und zu Möglichkeiten internationaler Beteiligung enthalten. Zuständige Behörde in Deutschland wird das Bundesamt für Naturschutz (BfN).

Nach der Entnahme entstehen weitere Pflichten. Informationen zur Aufbewahrung der Proben, zur Kennzeichnung und zur weiteren Nutzung müssen gegenüber dem BfN bzw. über den internationalen Mechanismus verfügbar gemacht werden. Auch digitale Sequenzinformationen rücken ausdrücklich in den Fokus: Werden Sequenzdaten genutzt, sollen sie grundsätzlich in öffentlich zugänglichen Datenbanken hinterlegt und mit den jeweiligen Proben bzw. Chargen verknüpft werden. Kommt es später zu Veröffentlichungen oder Produkten, können zusätzliche Berichtspflichten entstehen, u. a. zu den genutzten Ressourcen, Zugangsmöglichkeiten, Ergebnissen und – bei Produkten – zu Verkaufszahlen.

Für Nutzer*innen in Deutschland bedeutet das:

  1. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des HochseeSchG ist im Blick zu behalten.
  2. Bestehende Compliance-Prozesse im Hinblick auf Access and Benefit Sharing (ABS) könnten bereits jetzt geprüft und um Aspekte des BBNJ-Regimes ergänzt werden.

Die Folgen für die Nutzung genetischer Ressourcen unter dem HochseeSchG und dem BBNJ-Abkommen waren auch ein Thema im zuletzt durchgeführten AGCT Workshop Nagoya-Protokoll vom 19.06.2026.

Back to blog

Weitere Artikel im AGCT-Gentechnik.report