Shared Labs bis Schutzstufe 2: Wer trägt welche Pflichten nach ArbSchG und BioStoffV? – Teil 3 –
Steffen Ibrom
Shared Labs ermöglichen Ressourcenteilung und einen günstigen Weg für Start-ups ins Labor. Doch wer organisiert den Arbeitsschutz für Tätigkeiten mit Biostoffen?
Heute Teil 3: Gefährdungsbeurteilungen, durch wen?
Wer muss Gefährdungsbeurteilungen durchführen? Jede*r beteiligte Arbeitgeber*in bleibt für die Gefährdungsbeurteilung seiner bzw. ihrer Tätigkeiten verantwortlich. Nach § 4 Abs. 1 BioStoffV ist die Gefährdung der Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeit zu beurteilen; die Gefährdungsbeurteilung ist fachkundig durchzuführen. Nach § 7 Abs. 1 BioStoffV ist sie zudem zu dokumentieren. In Shared-Lab-Konstellationen genügt eine isolierte Betrachtung der einzelnen Unternehmen aber oft nicht. Die TRBA 100 und die TRBA 400 konkretisieren, dass bei Tätigkeiten mehrerer Arbeitgeber*innen die Gefährdungsbeurteilung, soweit erforderlich, gemeinsam durchzuführen und die Durchführung der Schutzmaßnahmen abzustimmen ist (TRBA 100, Abschnitt 3.1 Abs. 3; TRBA 400, Abschnitt 3.1 Abs. 3). Gerade bei gemeinsam genutzten Laborbereichen, Geräten, Verkehrswegen und Notfallabläufen spricht daher vieles für eine abgestimmte oder teilweise gemeinsame Gefährdungsbeurteilung.