Unterweisung nach § 17 Abs. 4 GenTG durch BBS?

Dr. Petra Kauch

In zentralen Forschungseinrichtungen/Universitäten wird die Unterweisung der Beschäftigten nach wie vor durch den/die BBS durchgeführt. Zulässig?

Eine Aufgabenzuweisung der Unterweisung nach § 17 Abs. 4 GenTSV an den BBS gibt es gesetzlich nicht. Die Unterweisung durch den/die BBS ist deshalb problematisch, weil die Unterweisung von Beschäftigten nach § 27 Abs. 1 Nr. 6 GenTSV in den gesetzlich geregelten Aufgabenbereich des/der PL fällt. Danach ist der PL für die Durchführung der Unterweisung für die Beschäftigten gem. § 17 Abs. 4 GenTSV zuständig. Dabei kann der PL nach § 17 Abs. 4 S. 6 GenTSV die Verpflichtung zur Unterweisung auf geeignete Mitarbeiter übertragen. Die Möglichkeit einer Übertragung dieser Aufgaben auf den BBS scheitert aber daran, dass der BBS nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 GenTSV die Aufgaben des PL zu überwachen hat. Wäre also die Unterweisung vom PL auf den BBS zurück übertragbar, würde der BBS die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Unterweisung durch sich selbst zu überprüfen haben. Eine solche „In-sich-Überprüfung“ ist ausgeschlossen, weshalb von der LAG auch festgelegt worden ist, dass ein BBS für eigene gentechnische Arbeiten nicht gleichzeitig PL und BBS sein kann. 

Die Frage ist deshalb relevant, weil Fehler bei der Unterweisung für den/die PL nach § 33 Nr. 8 GenTSV bußgeldbewehrt sind. Dies wiederum bedeutet, dass der/die PL sich auf eine zuvor erfolgte Unterweisung durch den BBS gerade nicht berufen/verlassen kann.

Fazit:

Will ein/eine PL nicht Gefahr laufen, über ein Bußgeld sanktioniert zu werden, wird er/sie die Unterweisung in Bezug auf die von ihm durchzuführenden gentechnischen Arbeiten selbst machen müssen.

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