Unverhofft kommt oft: TRBA 100 seit dem 19.11.2025 neu

Dr. Petra Kauch/Steffen Ibrom

Die TRBA 100 Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien ist mit Datum vom 19.11.2025 geändert worden.

Derjenige, der den Umgang mit der TRBA 100 gewohnt war, wird sich an einige Änderungen in der neuen TRBA 100 gewöhnen müssen.

Neben verschiedenen Definitionen, deren Begriffe in Teilen in der Biostoffverordnung (BioStoffV) nicht vorkommen, sind grundlegend auch die organisatorischen Vorschriften von Beschäftigten verschiedener Arbeitgeber angepasst worden. Eine deutliche Ausweitung haben die Regelungen zu Unterweisungen (S. 17) erfahren. Es existieren jetzt ausführlichere Regelungen bei Fremdfirmen. Ferner ist arbeitsmedizinische Beratung bei der Unterweisung durchzuführen, entweder durch einen Arzt oder denjenigen, der unterweist, anhand geeigneter Unterrichtsmaterialien. Letztlich werden auch die Unterweisungsinhalte klar aufgelistet.
Darüber hinaus sind die Vorgaben für die einzelnen Schutzstufen differenzierter aufgenommen worden, was insbesondere auch für die Schutzstufe 2, die in gentechnischen Anlagen häufig vorkommt, gilt. Die Änderungen betreffen bauliche, aber auch apparative Einrichtungen wie Augenspülflaschen und Prüfpflichten, wie etwa den Nachweis eines Autoklaviererfolgs. Positiv in diesem Zusammenhang ist zu bewerten, dass die TR BA100 jetzt bezogen auf Prüfungs-, Wartungs-, Reinigungs- und anderes Personal in ihrer Formulierung dem § 18 GenTSV angenähert ist, der eine Unterweisungspflicht für vorgenanntes Personal nicht in gleicher Weise wie für die mit gentechnisch Arbeiten Beschäftigten gefordert hat. Insoweit ist eine Angleichung zu begrüßen, da die vormalige TRBA 100 suggeriert hat, Fremdpersonal für Wartungs- und Technikarbeiten seien in gleicher Weise zu unterweisen wie die eigenen Beschäftigten, die mit gentechnischen Arbeiten betraut sind.
Wir werden über die Änderungen fortlaufend berichten.

Back to blog

Weitere Artikel im AGCT-Gentechnik.report